'312
bezeichnet J ). Aber Sombart sagt freilich mehr, alsdie mittelalterlichen Quellen bezeugen und ich diesenentsprechend behauptet habe. Die mittelalterlichenQuellen betonen das Prinzip der Sichernng der„Nahrung“, d. h. des standesmäßigen Auskommens,nur da, wo feindliche Mächte dieses zu erschütterndrohten; d, h. sie bezeugen, daß die mittelalterlichenHandwerker auf der „Nahrung“ als dem Minimumihrer Ansprüche bestanden haben. Nach Sombart soll ihr Streben auch nicht auf mehr als ihre„Nahrung“ gegangen sein; diese Begrenzung in dem,
ü Schon in meiner 1870 erschienenen Einleitung zu der vonToulmin Smith hinterlassenen Sammlung englischer Gilde-statuten habe ich über das auf Grund einer Petition Londoner Handwerker gegen die Grocers erlassene englische Gesetz 37.Edw. III. c. 6 von 1363, „daß jeglicher Handwerker und An-gehörige von Gewerben vor der nächsten Lichtmeß ein bestimmtesGewerbe erwählen solle, und daß er, nachdem er solches erwählthabe, fürderhin kein anderes betreiben solle“, geschrieben: „Dieswar die gesetzliche Anerkennung des Prinzips der Gewerhepolitikder Handwerker, daß nämlich vorgesorgt werden solle, daß Jeder-mann mit einem kleinen Kapitale und seiner Arbeit frei undselbständig in seinem Gewerbe sein täglich Brot gewinnen könne,gegenüber dem Prinzip der Reichen, der Gewerbefreiheit. Ingleicher Weise gelangte es auch in allen Zünften des Kontinentszur Geltung, und in der sog. weltlichen Reformation Kaiser Sigis-munds von 1434 findet sich dasselbe besonders klar formuliert.“An diese meine Ausführung hat sich eine lebhafte Polemik mitGustav Cohn geknüpft. Unter Berufung auf das dem eng-lischen Recht zugrunde liegende Prinzip der Gewerbefreiheit hatdieser behauptet,' jenes Gesetz Eduards III. sei bereits im Jahreseines Erlasses wieder abgeschafft worden. Damit ist er im Un-recht gewesen. Die Bestimmung Eduards HI. ist allerdings imJahre ihres Erlasses wieder beseitigt worden, aber bezeichnender-weise nur für die Kaufleute, nicht für-die Handwerker; diese sindim Interesse ihrer „Nahrung“ bis zum Jahre 1562 auf ein Gewerbebeschränkt gebliehen. Die Polemik hat sich abgespielt im 33. und34. Bande der Tübinger Zeitschrift für die gesamten Staats-wissenschaften.