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Da herrschten Autorität und Herkommen. DieStellung des hörigen Hofhandwerkers war durch dasHofrecht geregelt, der Anteil des zünftigen Hand-werkers an dem, was sein Gewerbe brachte, durchPreisregelung der Stadt und Satzung der Gilde, undzwar so, daß einem jeden seine „Nahrung“, d. h. seinstandesgemäßes Auskommen, zuteil wurde 1 ). Und auchinnerhalb des Handwerks wiederholt sich die Er-scheinung, daß die jeweilige Wirtschaftseinheit gegen-über anderen Wirtschaftseinheiten ihren Vorteil mög-lichst zu wahren sucht, während die Beziehungen derihr Angehörigen zueinander durch Herkommen geregeltsind, sobald die Handwerksknechte zu einem vom Standder Meister verschiedenen besonderen Gesellenstandwerden. Der Gesellenschaft als Ganzes gehörte diein einem Gewerbe vorhandene Arbeit. Als geschlosseneWirtschaftseinheit ist sie den Meistern und aller übrigenWelt gegenübergetreten. Die zahlreichen Gesellen-aufstände bezeugen, daß sie sich nicht bei der her-kömmlichen „Nahrung“ beruhigt hat; sie war stetsbemüht, die materielle und gesellschaftliche Lage ihresStandes zu heben. Was aber den Einzelnen, die zudiesem gehörten, zukam, ward nicht durch Konkurrenz,sondern nach Statut und Herkommen bestimmt.
Was für das Handwerk gilt, gilt aber für denKaufmann nur da, wo er selbst nicht die Wirtschafts-einheit war, sondern als Höriger eines Eronhofes fürdessen Rechnung kaulte und verkaufte; nicht als obnicht auch da für die Bedingungen, unter denen dieGeschäfte getätigt wurden, das Streben nach demgrößtmöglichen Vorteil maßgebend gewesen wäre; aberfür den Händler selbst galt das Hofrecht. Wo immerwir es dagegen mit freien Kaufleuten im Mittelalter
*) Vgl. das oben S. 272, 273 Gesagte.