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hatte der Angegriffene den Vorrang vor dem Angreifer.Nicht wie nach römischem Recht actori incumbit pro-batio, sondern umgekehrt: der Angegriffene hat einBeweisrecht. Wem der Beweis zuerkannt ist, hat denSieg in der Hand; es gibt keinen Gegenbeweis. Dabeibraucht die Behauptung, die beschworen wird, nichterhärtet zu werden; es genügt, daß sie beschworenwird. Dabei wird dann der Eid der Partei durch denvon Eideshelfern verstärkt. Auch sie beschwören nichtdie Tatsache, sondern nur ihre Überzeugung, daß dieBehauptung ihrer Partei richtig sei. Die Zahl dergeforderten Eideshelfer ist je nachdem sechs oder zwei;man schwört selbsiebent oder selbdritt mit Hand-reichung, d. h. alle Schwörenden bilden eine Kette undschwören mit einem Munde, unisono. Da ein Gegen-beweis ausgeschlossen, ist der Kläger verloren, wenner den Eid zuläßt. Daher er die Hand des Schwörendenumdreht und ihn des Meineids bezichtigt. Dann kommtes zum Gottesurteil oder Zweikampf, den man auchdurch Stellvertreter ausführen lassen kann.
So war es nach deutschem Recht x ); nicht anderswar es in den Kreuzfahrerstaaten nach den Assisen vonJerusalem * 2 ). Da wird einer wegen Schulden oder ausAnlaß einer Bürgschaft, oder auch wegen Realinjurien,Raub, Notzucht, Mord, Anwendung von Gewalt undÄhnlichem vor dem Lehnsgerichtshof verklagt. DerAngeklagte verteidigt sich, indem er Punkt für Punktverneint und Zeugen beibringt, die seine Glaubwürdig-keit beschwören. Aber, so sagt der Kommentator derAssisen, Jean von Ibelin, das bringt Gefahr, daß