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Meineide geschworen werden, für Geld oder aus Freund-schaft, aus Haß oder aus Furcht. Der Kläger kanndatier die Zeugen ablehnen, indem er die Wahrhaftig-keit bestreitet. Er tut dies, indem er die Schwurhandim Augenblick, da der Zeuge sie auf das Reliquien-kästchen legen will, umdreht; damit verhindert er,daß dieses durch Meineid befleckt wird. Kein Zeuge,der nicht für immer des Rechts, Zeugenschaft zuleisten, beraubt sein will, kann sich dieses gefallenlassen. Daher ruft er: „Du lügst! mit Gottes Hilfewerde ich meine Ehrlichkeit dir gegenüber beweisen,indem ich dich im Kampf Leib gegen Leib zur Zurück-nahme oder zum Tode führen werde.“ Nun kommtes zum Kampf; wie nach deutschem Landrecht kannihn auch nach den Assisen von Jerusalem jede derParteien durch einen Anderen auskämpfen lassen.Dieser Kampf findet unter Beobachtung gewisserZeremonien statt. Dauert er noch, wenn die erstenSterne am Himmel erscheinen, so gilt der Angeklagteals unschuldig. Aber meist sinkt vor Anbruch desAbends der eine oder der andere der beiden Kämpfer,um sich nicht mehr zu erheben. Dann stürzen diebeiden Kampfwächter hin, um zu hören, ob der Be-siegte seine Lüge gesteht. Vernehmen sie dieses Ge-ständnis , so gebieten sie seinem Gegner Einhalt undtragen den Besiegten fort, damit mit ihm nach demWillen des Gerichtsherrn geschehe. Und dieser, fährtIbelin fort, sollte ihn hängen lassen; denn er ist einelendiger Meineidiger.
Ein solches Beweisverfahren läßt sich nur begreifen,wenn wir uns den rein agrarischen Charakter derGesellschaftsklassen, unter denen diese Streitigkeitensich abspielten, vergegenwärtigen. In einer agrarischenGesellschaft gibt es Streitigkeiten regelmäßig nur unterNachbarn; dies heißt: die Tatsachen, um die es sich