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von Handel und Wandel in den Städten nach demersten Kreuzzug mehren sich im Abendlande die Städte-privilegien, in denen der Zeugenbeweis an die Stelledes Beweises mit Zweikampf tritt 1 ). In den Gilde-statuten, wie sie von da ab den Kaufmannsgilden inEngland verliehen werden, wird es zur regelmäßigenFormel 2 ): „Auch haben wir ihnen verliehen, daß keinerderselben im Zweikampf kämpfe.“ Im HandelsvertragFriedrich Barbarossas mit Flandern heißt es 3 ): „Niemandfordere einen Kaufmann aus Flandern zum Zweikampf,sondern, wenn er gegen ihn zu klagen hat, nehme erseinen Eid entgegen.“ Im zweiten Stadtrecht vonStraßburg um 1200 wird bestimmt, daß, wer es unter-lassen hat, beim Abschluß eines Schuldvertrags Zeugen zu-zuziehen, seinen Schuldner nicht zum Zweikampf fordernkönne, sondern mit dessen Eid sich begnügen müsse 4 * ).Sachlich übereinstimend lauten die Städteprivilegienin Frankreich . Nichts ist ferner bezeichnender, alsdaß die italienischen Kaufleute, die in Frankreich Handel treiben, die Tonsur nahmen 6 ). Diese Kauf-leute dachten nicht daran, Priester zu werden; auchverpflichtete sie die Tonsur zu weiter nichts; aber
0 Siehe die bei Ferdinand Walter , Deutsche Rechts-geschichte, Bonn 1857, S. 281 und 288, zitierten Stadtrechte von
Freiburg, Nürnberg, Regenburg, Köln, Soest, Eisenach.
3 J Siehe Dr. B r a d y , An historical treatise of cities andboroughs, London 1777, Appendix pp. 12, 45; ferner die RotuliChartarum (1199—1216), ed. Tb. D u f f u s H a r d y , London 1837;C. Groß, The Gild Merchant, Oxford 1890, I 290, II 29, 293, 373.
а ) Siehe L. A. Warnkönig, Flandrische Staats- u. Rechts-geschichte bis zum Jahre 1305, I, Tübingen ) 1835 Urk. XIV;auch III, 1 Tübingen 1842, S. 299.
4 ) Siehe Wilhelm Wiegand , Urkundenbuch der Stadt
Straßburg, Straßburg 1879, I 479 c. 27.
б ) Rambaud, Histoire de la civilisation franfaise, 8. ed ,Paris 1901, I 231.