Handel und Kapitalismus
339 •
indem sie die Tonsur nahmen, wurden sie dem geist-lichen Gerichte untertänig. Damit erlangten sie anStelle eines mit ihren Interessen schlechthin unverträg-lichen Prozeßrechts das des kanonischen Rechts.
In den Kreuzfahrerstaaten aber, wo Franken,Griechen, Syrer, Araber, Türken in Handelsverkehrmiteinander traten, mußte das Bedürfnis nach einemrationellen Beweisverfahren vor allem sich geltendmachen. Da ist es denn charakteristisch, daß in dem-selben Königreiche Jerusalem, in dem der Feudalkodexzur höchsten Verfeinerung ausgehildet worden ist, auchdas auf entgegengesetzten Prinzipien beruhende Beweis-verfahren des Bürgertums seine erste Kodifikation ge-funden hat in den Assises de la cour des bourgeois 1 ),das Verfahren mittelst Zeugen, welche statt der Glaub-würdigkeit der Parteien die Wahrheit der behauptetenTatsachen beschwören. Die italienischen Städte abersetzten in den Kreuzfahrerstaaten für ihre Nationalenan die Stelle des feudalen Rechtes und Beweisverfahrensihr heimisches Stadtrecht, ihr heimisches Beweisver-fahren, das den Bedürfnissen ihrer Handelstätigkeitentsprechende römische Recht.
Das war der Hauptvorteil der italienischen Kom-munen in den Kreuzfahrerstaaten für die italienischenKaufleute. Um seinetwillen haben sie, auch ohne daßihnen deren Bewohner hörig wurden, nach besonderenStadtvierteln, die unter der Souveränetät ihrer Heimat-stadt standen, verlangt. Damit ihnen diese Souveränetätund deren Rechtsvorteile tatsächlich gewahrt blieben,mußten sie aber auch imstande sein, sich seihst zugenügen. Daher die übrigen Bedingungen, auf denen
22