Druckschrift 
Der wirtschaftende Mensch in der Geschichte : gesammelte Reden und Aufsätze / von Lujo Brentano
Entstehung
Seite
340
Einzelbild herunterladen
 

340

Lujo Brentano

sie bestanden *): eine Kircbe, ein Marktplatz, auf demals Zeichen ihrer Souveränität ihr Stadtwappen aufhoher Säule stand, ein Bad und ein Backofen, eineMühle, eigene Wage, Maße und Gewichte. Dazu kamennoch Casalia, d. h. Landgüter. Was aber da produziertwurde, war nur für den Lebensbedarf der italienischenKommunen * 2 ).

!) Die beste Vorstellung von den übrigen Vorteilen, welchedie italienischen Kommunen im Orient den Kaufleuten deritalienischen Städte gewährten, erhalten wir aus den Privilegien,welche den Venezianern auf Grund des Pactum Warmundi 1123zuerkannt und 1125 vom König Balduin II. bestätigt worden sind.Sie sind in den Fontes rerum Austriacarum XII 1 pp. 8194abgedruckt.

2 ) Es ist richtig, daß einzelne Bauern auch Zuckerrohr bauten;allein das sind relativ so wenige Fälle, daß es ausgeschlossen ist,darin eine Plantagenwirtschaft und in dieser das Vorteilhafte deritalienischen Handelsniederlassungen für ihre Mutterstädte zusehen. Der einzige Beleg, den Sombart für seine Behauptunganführt, bezieht sich auf Kreta und ist aus dem Jahre 1428!Allein Kreta war Pflanzungskolonie; seine Verhältnisse haben mitdenen der italienischen Kommunen auf dem Festland nichts gemein.Kreta wurde nach der Eroberung Konstantinopels durch dieLateiner im Wege des Kaufs von Venedig erworben und vomvenezianischen Staate wurden einzelne Nobili mit Grundherr-schaften nach Lehnrecht beliehen. Also der völlige Gegensatz zurRechts- und Wirtschaftsverfassung der italienischen Kommunen.Sodann beruft sich Sombart auf Strafbedingungen gegen das Ent-laufen von Sklaven in Kreta . Die Stelle, die er anführt, richtetsich aber gegen kontraktbrüchige freie Lohnarbeiter in denZuckerkochereien. Die Stelle steht bei Hippolyte Noiret, Documents inedits pour servir ä lhistoire de la dominationvenitienne en Crete de 1380 ä 1485, Paris 1892, p. 325, und lautet:»Item si aliqui ex hominibus quos habebit ad suum Stipen-dium sive salarium, pro coquendo seu laborando dictoszucharos, fugerent, possit et liceat sibi hos tales fugitivos ubiquein terris et super Insula intromittere et capere, et illos ponere inmanibus Rectorum nostrorum, qui fugitivi tractentur et puniantureodem modo, quo tractantur faliti galearum, et Rectores nostrifaciant sibi jus contra dictos fugitivos suos, sicut facere tenentur