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Meister des Plagiats oder die Kunst der Abschriftstellerei / Paul Englisch
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werden. Dagegen wäre an sich nichts einzuwenden, wenn essich um unbewußte und ungewollte Übereinstimmungen handelnwürde. Wassermann aber baut hier (wie bei der vorerwähntenNovelle) seinen Roman auf Quellenstudium auf und hatdeshalb die verdammte Pflicht und Schuldigkeit, auf irgendeineWeise kenntlich zu machen, daß er mit fremdem Kalbe pflügt.

Der berechtigten Forderung nach genauer Quellenangabe istnun freilich nicht damit Genüge geleistet, daß der Autor zwarangibt, sein Werk nachalten anonymen Drucken" verfaßt zuhaben, um den Einwand bei der Hand zu haben, daß er seineVorlage ja bezeichnet habe. Diesen Scherz leistete sich 88 )Gustav Meyrinck , der in seinenGoldmachergeschichten"(1926) zwar diesen Hinweis machte, sich dadurch aber für be-rechtigt erachtete, ganze Stücke aus dem BucheSagen- undMärchengestalten sowie Geister-, Wunder- und Aberglaubendes deutschen Volkes" (erschienen im Verlag Burmester &Stempell, Berlin ) einfach abzuschreiben.

Das gilt in gleicher Weise für denwissenschaftlichen"Popularisator Emil Ludwig (Cohn), dessen kaninchen-artige Fruchtbarkeit zur Ausnutzung der Konjunktur direkt be-ängstigend wirkt. Wilhelm IL, Goethe, Christus, Michelangelo,Lincoln usw. mußten es sich gefallen lassen, durch ihn dem Ver-ständnis der breiten Massenahegebracht" zu werden. Bei derunablässigen Aufeinanderfolge dickleibiger Wälzer kann natür-lich von einem exakten Quellenstudium keine Rede sein. FürseinenMichelangelo " weist ihm A. E, Brinckmann 84 )nicht nur eine Unzahl von Entstellungen, Irrtümern und banalen,der Eigenart Michelangelos nicht gerecht werdende Urteilenach, sondern zeigt an Hand von Beispielen, daß Ludwig zwardie Ubersetzung der Briefe seines Künstlers durch Karl Frey(1907 bei Julius Bard in Berlin erschienen) zwar eingehend be-nützt, abervergessen" hat, die Quelle anzugeben. NachBrinckmann besteht mehr als ein Fünftel des Gesamttextes aus

83 ) Nach Stranik S. 505.

s4 ) Aus der Werkstätte Emil Ludwigs inKöln. Ztg." Nr. 20 a v. 11.1.1930und 26 a v. 14.1.1930.

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