Sollen die schlechten Beispiele eines Alexander Dumas , einesAlfred Meißner Schule machen? Es scheint fast so, denn nochein weiterer Fall enthüllte die beklagenswerte Korruption inder Literatur. Ein Forschungsreisender, Dr. B a e ß 1 e r, hattedurch Vertrag einen Schriftsteller Alfred Helfferich ver-pflichtet, ihm monatlich drei Reiseartikel über Südamerika undAfrika zu liefern. Außerdem war ein Abkommen über die vonBaeßler zu haltenden, von Helfferich jedoch zu schreibendenVorträge im Rundfunk und ebenso über ein noch zu veröffent-lichendes Buch getroffen worden 92 ).
Diese Fälle stehen durchaas nicht vereinzelt da. Man kenntvom Theater die Praxis, anonyme Mitarbeiter zur Arbeit heran-zuziehen, die als routinierte Fachleute, meistens als Dialog-schreiber, dem einmal zur Prominenz gestellten Autor vomBühnenvertrieb gestellt werden, gegen prozentuale Beteiligung.Das Verfahren ist von England übernommen, wo die „Ghosts"inzwischen vom Theatergeschäft längst auch in die Roman-literatur eingedrungen sind. Wenn diese anonymen Autoren derBühnenvertriebsstellen oder den dramaturgischen Büros derTheater über genügend Erfindungsgabe verfügen würden, soließe sich schließlich dagegen nichts einwenden. Wie aber,wenn der anonyme Mitarbeiter wie Moliere sein Gutes nimmt,wo er es findet? Oder noch schlimmer, wenn er anvertrauteFremdideen unbefugt verwertet? Tausende von Stückenwerden jahraus, jahrein von ehrgeizigen und tantiemesüchtigenAutoren den Theatern oder Bühnenvertriebsstellen eingereicht,weil jeder hofft, auf diese Weise den großen Schritt auf die„Bretter, die die Welt bedeuten", tun zu können, und beinaheebenso viele gehen als ungeeignet zurück. „Ungeeignet!" Sindsie das wirklich immer? Man munkelt, daß so manche „un-geeignete" Idee urplötzlich ihre Zugkraft erwies und reichlicheTantiemen dem glücklichen Finder einbrachte, dem „Finder",der nicht immer mit dem Finder der Idee identisch zu seinbrauchte. Ein Plagiat liegt vor, zweifellos, aber es läßt sichnicht nachweisen. Sind Ideen geschützt, und besteht schon der
M ) Berl. Tagebl. Nr. 29 v. 17.1.1930.
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