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jährigen Zeitraum gestalten. Wer am 31. Dezember 1919 auf einVermögen von 1 Million Mark veranlagt wird, hat bis zum Jahr1950 jährlich 16 000 Mark als Reichsnotopfer zu bezahlen, auchwenn "er in 'der Zwischenzeit sein Vermögen einbüßt und sein Ein-kommen auf das Existenzminimum herabgeht. Allerdings, ehe essoweit kommt, würde der Reiclisfiskus, dem das unglückliche Opferdieses Steuersystems für den Kapitalbetrag der ihm auferlegtenBelastung Sicherheit hat stellen müssen, sich an diese Sicherheit(halten und damit den Ruin des unglücklichen Opfers beschleunigen.
Eine so erhebliche starre, von dem Wandel von Ertrag und Ein-kommen unabhängige Belastung auf 30 oder 50 Jahre ist eine inihrer Größe gar nicht hoch genug zu veranschlagendeG ef ä hrd ung nicht nur des finanziellen Schicksals der betroffenenEinzelpersonen, sondern auch der Betriebseinheiten inLandwirtschaft, Gewerbe, Industrie und Handel,deren notwendige Schonung gerade das Motiv für die Rückverwand-lung der einmaligen Vermögensabgabe in eine langjährige Renten-belastung bildet. Eine Verschlechterung der Rentabilität, die beieiner Anpassung der Steuerlast an die verringerten Erträgnisse noctierträglich wäre und nicht an die Wurzeln des Betriebes gehenwürde, muß bei der so erheblichen starren Vorbelastung sehrbald geradezu tötlich wirken.. Diese eminente Gefahr für unserWirtschaftsleben wird verstärkt durch die Vorschrift, daß der Ab-gabepflichtige für die geschuldeten Renten Sicherheit zu leistenhat, und daß die Veranlagungsbehörde berechtigt ist, den von ihrbestimmten .Betrag der Sicherheit nach den für die Einziehungöffentlicher Abgaben geltenden Vorschriften beizutreiben. DieseSicherstellung entzieht den Betrieben einen Teil ihres Kapitals ineiner kaum weniger empfindlichen Weise, wie die sofortige Zahlungdes vollen Betrags der Vermögensabgabe, zum mindesten schränktsie ihre Kreditfähigkeit entsprechend ein. Das um so mehr,als im Falle des Konkurses der noch nicht getilgte Betrag derVermögensabgabe den Forderungen der Reichskasse nach § 61,Ziffer 2, der Konkursordnung gleichstehen, also den Vorrangvor allen anderen Forderungen, außer denen für rück-ständigen Lohn und Gehalt, haben soll. Der jeweils noch nicht ge-tilgte Betrag der Vermögensabgabe stellt also eine erste Hypo-thek dar, die angesichts der schon bei mittleren Vermögen be-trächtlichen Höhe der Abgabe eine starke Beeinträchtigung derSicherheit bereits vorhandener Forderungen und eine womöglichnoch stärkere Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Aufnahme weitererKredite bedeutet. >