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Leben und Natur ganz mittelst der Methode beherrschen und einrich-ten zu müssen*).
Zu dieser allgemeinen Lebensrichtung kommt noch die dem Fran-zosen eigenthümliche Rücksicht auf das wohlerworbene Recht,dessen Autorität bekanntlich vielleicht nirgends größer ist als bei diesem,für seine Wetterwendischkeit verrufenen, Volke. Am deutlichsten läßtsich das in der Gesetzgebung und Praxis des bürgerlichen Rechtsverfolgen. Wer mit dem bei uns aus der römischen Rechtslogik hereingebürgerten Grundsatz groß geworden, daß jeder Mensch innerhalbder natürlichen Sphäre seiner Glieder sich nach Belieben drehen undwenden kann — gui surs suo utitur nerninom easckit —, wer ein-mal das Treiben und Ringen einer englischen oder amerikanischenWelt voll Selbsthülse vor Augen gehabt, dem kommt es hart an,wenn es ihm überhaupt gelingt, sich in die Beschränkungen hineinzu-finden, welche zum Schutz des Ganzen, oder —was hier gleichbedeu-tend ist — zum Schutz wohlerworbenen Einzelrechts, der individuellenBewegung auferlegt werden. Das vergleichende Studium der Patent-gesetzgebung in England, Deutschland und Frankreich bietet einenlehrreichen Einblick in die Abstufung von Lebensmuth, mit welchemje eine der drei Nationen ihren Bürger dem Treiben der Wellen und
*) Wie anschaulich spiegeln sich nicht die Licht- und Schattenseiten dieses hei-ligen Eifers auf dem Grundgedanken des noch uom Convent geschaffenen „Insti-tuts": II pour tonte la köpulrligne un Institut national edargä <Is rsensillirles clscouvertss, rls perteckionner les arte ot les Sciences (22. August 1795).