VII
gehandelt habe und verbot ihm, hinfüro die alten Kunden seinesNebenbuhlers durch Vermittelung seiner Ausläuferin zu bedienen.Es wäre ein Leichtes, aus diesem Kapitel so wie aus dem verwand-ten Kapitel der Schadenstiftung durch fahrlässige Handlung oder Un-terlassung, der Illustrationen noch unzählige, wenn auch vielleicht wenigso krasse anzuführen, als Beleg zu der ja ebensowohl in der politi-schen Geschichte bestätigten Erscheinung: daß das Imisser kaire etlaisser passer keiner Nation so schwer zu Gemüthe geht als derfranzösischen, die aus demselben Grunde auch den Trieb undBerns zu Exkursionen aus dem politischen Gebiet in das sozia-listische hinüber lebhafter als jede andere in sich trägt. Einer solchenDenkart in Sachen des privaten wie des öffentlichen Rechts — die auchihre löblichen und fruchtbaren Seiten hat — mußte es allerdings be-sonders nahe liegen, eine thatsächliche Neuerung in dem Bereich derkontinentalen Machtvertheilung wie einen Bruch des bestehenden Rechts,beziehungsweise den eigenen wohlerworbenen Besitzstand als ernstlichverletzt anzusehen. Schon die von Preußen gezeigte, noch mehr diefür die Zukunft in Aussicht gestellte Kraft erschien der französischen Auffassung in Folge des blos relativ veränderten Machtverhältnissesals etwas Gewaltsames. Wie viel mehr mußte von diesem Gesichts-punkte aus die Möglichkeit entrüsten, daß die eben aufkommendedeutsche Monarchie es schließlich leicht zu einer absoluten Überlegen-heit bringen könne! War hier nicht geradezu der Fall eingetreten, ihrden Prozeß wegen „Illoyaler Konkurrenz" in der Ausübung des ent-