VIII
scheidenden Einflusses auf dem Festlande zu machen? Und welcher fran-zösische Gerichtshof hätte nicht geglaubt im Sinne der oben bezeich-neten Jurisprudenz urtheilen zu müssen? War nicht im Geiste ähn-licher Rechtsauslegung von der offiziellen Politik der Grundsatz aus-gestellt und mit den Waffen in der Hand bethätigt worden, daß derkatholische Besitzstand der Majorität des französischen Volks ein Rechtgebe, über das römische Territorium zu verfügen?
Es waren also nicht etwa nur so obenhin ersonnene Schein-gründe, welche dem festgewurzelten Ueberlegenheitsgefühl und der ausihm erwachsenen Eifersucht zu Hilfe eilten, sondern im besten Glau-ben formulirte aufrichtige Verstandesgründe, innig verwachsen mitder, selbst in den Regionen des bürgerlichen Mein und Dein herr-schenden, Rechtspraxis.
Allerdings hätte das, sich ja der allgemeinen Gunst erfreuende,Nationalitätsprinzip berichtigend auf diesen Einmischungsansprucheinwirken müssen. Allein können wir schon an dem oben angeführtenBeispiel der römischen Frage ermessen, daß von den zwei sich einan-der aufhebenden Rechtsgrundsätzen der aus der Selbstbestimmung derNationalitäten hergeleitete als der schwächere zurücktrat, da wo ermit einem französischen Besitzstand zusammentraf, so wurde diese Aus-legung noch ganz besonders erleichtert durch die Verwicklung unsererheimischen Zustände und die wohlbegründete Unbekanntschast des Aus-landes mit denselben. Wir machen es uns gar zu bequem, wennwir geringschätzig von der Unwissenheit der Franzosen in Sachen des