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So blieb also das seit dem holsteinischen Kriege oft erwähnte Debella-tionsrecht, das Recht der faktischen Eroberung gegen einen auf demSchlachtfelde besiegten Feind, nördlich des Mains nur noch gegen Han-nover , Kurhessen und Nassau anwendbar (der eigenthümliche Fall vonFrankfurt , das strenggenommen keinen Krieg geführt hatte, wird, wohlob der unbequemen Erinnerung, die sich an das Auftreten des GeneralManteuffel und seiner Offiziere knüpft, mit Stillschweigen Übergängen).War dies wirklich der maßgebende Ausgangspunkt für den Entschluß zurUnterdrückung jener drei Landeshoheiten, so muß sich Deutschland Glückwünschen, daß der Herzog, der Kurfürst und der König den noch imletzten Augenblick gemachten Neutralitätsvorschlägen Preußens wider-standen und ihren Untergang damit besiegelt haben. Es ist natürlichvon einem mehr oder weniger offiziellen Werk wie die hier in Be-tracht gezogene „Geschichte des deutschen Feldzugs" nicht zu erwarten,daß es den Boden der Rechtstheorie, auf welchen die Preußische Re-gierung sich vor Ausbruch des Krieges gestellt hatte, durchbrechen undrein von der freien Grundlage der nationalen Ansprüche aus, die Ent-hung der Ereignisse erklären werde. Aber, wie in allen seit demKriege ergangenen großen öffentlichen Bekenntnissen, so machte sichauch hier unabweisbar die Nothwendigkeit fühlbar, vor sich selbst, vorDeutschland und der Welt eine höhere und schlagendere Rechtfertigungaufzusuchen als die in einer ebenso pedantischen wie zweifelhaftenAuslegung von geschriebenen und ungeschriebenen Gesetzen und Ueber-einkünften zu finden war. Und so kommt denn namentlich zu Ein-