angezeigt und nicht wirkungslos sind. Sie sichten das vonihnen zu discontircnde Papier nach seiner Vcrfallzeit, odernach seiner Entstchungswcisc, oder nach beiden Anhaltspuuk-tcn zugleich. Sie vermindern ihre Vorschüsse also beispiels-weise auf die Art, daß sie, statt wie gewöhnlich Wechselauf dreimonatliche Verfallzeit, nur solche discontircn, welchenur noch höchstens sechs Wochen zn laufen haben; oder,was das lieblichere ist, daß sie zwischen Wechseln, die derWaarenhandel hervorgerufen hat, und denen, welche ausBörsenoperationcn entspringen, zu Gunsten der crstern Aus-wahl treffen. Hauptregel aber ist anerkanntermaßen:lieber schwere Bedingungen machen, als unbedingt den Dienstversagen; lieber die höchsten Zinsen verlangen, als denHnlscbegchrenden von der Thüre weisen. In Augenblickender Noth (die gewöhnlich desto rascher vorbeigeht, je schär-fer die Zügel angezogen werden) bringt der Kaufmann gernein Opfer, vorausgesetzt, daß er seine Verpflichtungen er-füllen, sein Geschäft erhalten kann; die Zinscrhöhung thutdoch denselben Dienst, welchen eine Sperre thun könnte.
Beiläufig mag obige Beschreibung rein thatsächlicherVerhältnisse als Fingerzeig dienen gegen die noch zeitweisewiederkehrenden Klagen über die Abschaffung der zinsbe-schränkendcn Gesetze. Wenn zum Heil des Gesammtver-kchrs die besterleuchtete Praxis auf die Nothwendigkeit ge-führt hat, stellenweise den Zinsfuß auf lO Proccnt zu er-höhen, und wenn, wie Lord Overstonc mit Recht sagt, dieseErhöhung nicht die Wirkung eines Decrcts von oben herab,sondern der Ausdruck der Lage des Landes selbst ist, sowird auch der Einfältigste begreifen, wie schädlich solche ge-setzliche Beschränkungen wirken, mögen sie sich auch in den
Bamberger.