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Die Zettelbank vor dem Reichstag : Versuch einer gemeinverständlichen Darstellung / Ludwig Bamberger
Entstehung
Seite
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ligen Staatsmaschinc aus versorgt werden kaun? Geradeweil nach früherer Auseinandersetzung eine wesentlicheSicherhcitsbedingung der Bank darin liegt, daß sie demVortheil nicht nachzulaufen braucht, daß er ihr von selbst insHaus fließt, gerade darum wäre das staatliche Trägheitsgesetzhier doppelt und dreifach zu fürchten. Um einerseits doch auchetwas vom belebenden Princip der Selbsterhaltnng, d. h. desVortheilsuchcns, andererseits das Verständniß und Mitgefühlfür die Leiden und Freuden des Erwerbslebens in die Bank-seele zu legen, ist daher auch überall ein Element Privat-interessc und kaufmännische Strömung mit dem ElementeStaatshoheit verbunden worden. Welches von beiden manals das eigentlich herrschende, welches nur als das zusätzlichregulirendc ansehen will, darüber tiefere Untersuchungen an-zustellen, ist hier nicht angezeigt. Die Regel bilden diejenigenBankverfassungen, in welchen das Privatintercssc als dasVorwaltende zu Grunde gelegt, die Staatsoberaufsicht alsRegulator darausgesetzt ist. Letzteres geschieht entwederdurch gesetzliche Vorschriften statutarischer Natur, die einfür allemal zu beobachten sind, oder auch durch thätigesMiteingrcifcn in die laufende Handhabung der Geschäfte.

Jenes ist mehr die englisch -amerikanische, dies mehr diefestländische Weise; dort besteht die Staatseinmischung vorallem in der Fixirung der Notenausgabe (in England derungedeckten, in Nordamerika auch der gedeckten*) auf dem

*) Dic unter dem Einfluß des Secessionskriegs, beziehungsweiseder Staatspapicrgcldcmission, ins Leben getretene Bankregulirung von1863 und 1864 hat die ältere Gesetzgebung von 1839 zu einem eigen-thümlichen System ausgebildet, welches dic Zahlungsfähigkeit derBanken wesentlich auf die Slaatsgarantie zurückführt.