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Die Arbeits- und Wirtschaftsverhältnisse der Einzelsticker in der Nordostschweiz und Vorarlberg / von Alfred Swaine
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SITTLICHE UND SANITÄRE EINFLÜSSE DER STICKEREI. 105

dieser Betrachtung allerdings ausscheiden, da über dieseKlasse das Material fehlt. Sicher ist von ihnen nur, dasssie selten in Krankenkassen sind.

Was die Sticker anbetrifft, so waren nach einer imJahre 1887 aufgenommenen Statistik von 18 509 Arbeitern

einfach versichert doppelt versichert nicht versichert7146 2197 9166.

Es waren also nur V 2 % über die Hälfte der Sticker ver-sichert. Hierbei sind nun Fabrik- und Einzelsticker nichtgetrennt, aber nach Eindrücken, die ich an Ort und Stellegewonnen habe, dürfte sich die Ziffer für die Hausindustriellenallein besser stellen.

Die Versicherungskassen beruhen entweder auf berufs-genossenschaftlicher oder lediglich auf lokaler Basis. Letzteresscheint besonders häufig im Thurgau zu sein, wo die sichan die Gemeindeorganisation anlehnenden Kassen von derArt der Beschäftigung ihrer Mitglieder ganz absehen. Inden alten St. Gallischen Stammsitzen der Maschinenstickereibestehen gewöhnlich nur reine Stickerkrankenkassen, dieaber auch, selbst wo sie nur Sektionen einer Centralkassebilden, gemeindeweise organisiert sind. Wohl alle dieseKassen haben in ihren Statuten die Bestimmung, dass ihreMitglieder höchstens noch einer anderen Kasse angehörendürfen. Der monatliche Beitrag beträgt gewöhnlich 1 Fr.,die tägliche Unterstützung im Krankheitsfall gleichfalls1 Fr. auf die Dauer von 6 Monaten, wobei aber für Sonn-tage nichts bezahlt wird. Die grösste dieser Kassen istder im Jahre 1869 in St. Gallen gegründeteCentral-verband der Krankenunterstützungs-Vereine der Sticker.Die Zahl der Mitglieder betrug 1891: 5778 in 54 Sektionen.Der Zweck des Verbandes, den er allerdings bis jetzt nichtganz erreicht hat, istalle bestehenden und noch zugründenden Krankenunterstützungs-Vereine für Sticker in

allerdings obligatorisch werden, da 1890 das Schweizer Volk sich füreinen Verfassungsartikel entschieden hat, der den Bund beauftragt, dieKranken- und Unfallversicherung auf dem Wege der Gesetzgebung zuregeln.