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Die wirthschaftliche Krisis / von Wilhelm Oechelhaeuser
Entstehung
Seite
109
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Reicliskassenscheine und Noten anderer deutscher Banken zugerech-net, sondern es werden auch, weder bei der iteickshank die Deckungs-fonds für das Giro- und Depositengeschäft, noch überhaupt die sonsti-gen Betriebsfonds in Abzug gebracht.

Von dem hier eingenommenen Standpunkt ergiebt sich ferner,als die prinzipiell anstössigste Bestimmung, dass das wirthschaftlicheInteresse der Nation abermals, wenn auch unter Leitung des Reichs,mit den Interessen von Aktionären, die das Capital hergeben undnur an der höchsten Anspannung der Notenemission ein Interessehaben, in Konflikt gebracht wird. Hat das Reich kein Geld, umsich selbst die Fonds für sein centrales Geldinstitut zu schaffen?Erst im Jahre 1891 soll das Reich die Antheile der Privaten er-werben können; bis dahin bleibts beim Alten.

Eine andere, ebenso ungerechte, als die wirthschaftlicb nützlicheRolle der Privatbanken beschränkende, dem Reichstag zur Lastfallende Bestimmung, betrifft den Ausschluss des Conto-Correntge-schäfts und insbesondere des Giro- und Depositenverkehrs. Es istkeine Frage, dass die Verbindung unbeschränkter, oder hochent-wickelter Notenemissionen mit dem Depositengeschäft grosse Gefahrenmit sich bringt, ja prinzipiell unzulässig erscheint. Allein wennmanche Privatbanken mit ihren ungedeckten Noten durch die statt-gehabte Reparation auf ein Sechstheil ihrer Capitalhöhe und dar-unter reduzirt worden sind, so ist doch in der That nicht abzusehen,weshalb ihnen die, der Reichsbank (neben ihren euormen, relativoft 10 bis 12 fach höheren Notenemissionen) bis zur Höhe des Grund-kapitals und Reservefonds zugestandenen Giro- und Depositengeschäftenicht ebenfalls bewilligt werden konnten, umsomehr, da die Entwick-lung dieses Verkehrs gerade im eigensten wirtschaftlichen Interesseder Nation liegt, und die beschädigten Privatbanken sich hierdurchallein lohnenden Ersatz für die verlorenen Banknoten mit der Zeitschaffen könnten. Warum in der Beschränkung des Depositenge-schäfts diese Aengstlichkeit, und in den Notenemissionen diese, nochimmer viel zu grosse Liberalität?

Da innerhalb des 15jährigen Interimistikums hoffentlich Reformendieses Compromiss- und Uebergangsgesetzes nicht ausgeschlossensind, so empfiehlt es sich in erster Linie, die für die Reichsbankgeltenden Bestimmungen hinsichtlich der Maxima von Noten undDepositen baldmöglichst umzudrehen und zugleich die oben angedeu-teten Beschränkungen der Privatbanken aufzuheben. Unendlichsegensreich könnte ferner die Reichsbank wirken, wenn sie alsdann