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können. In einzelnen Bundesstaaten fehlt es überhauptan einer Besteuerung, die einen bestimmten Rückschlussauf das Einkommen zulässt. Ueberall ist schliesslichder Vorbehalt zu machen, dass auch die strengsten Vor-schriften eine korrekte und vollständige Steuererklärungnicht unbedingt sichern können, dass vielmehr nicht uner-hebliche Teile des Volkseinkommens sich der Erfassungdurch die Steuer entziehen, ganz abgesehen davon, dassdie Steuerfreiheit eines Mindesteinkommens überall einenerheblichen Teil der Bevölkerung ausserhalb jeder Veran-lagung lässt.
Glücklicherweise besteht in dem grössten Bundesstaat,dessen Bevölkerung nahezu drei Fünftel der Reichsbevölke-rung ausmacht, seit zwei Jahrzehnten ein Einkommensteuer-und Veranlagungssystem, das einigermassen zuverlässigeFolgerungen auf die Einkommenshöhe und ihre Entwicklungzulässt.
In der hier gegebenen Uebersicht (S. 96/97) sind die Er-gebnisse der Veranlagung zur Einkommensteuer in Preussen ineinigen Punkten durch Schätzungen ergänzt. Einmal hinsicht-lich der von dem Einkommensteuergesetz aus besonderenGründen freigestellten Zensiten mit einem Einkommen von 900bis 3000 Mark, deren durchschnittliches Einkommen mit 1500Mark eingesetzt ist, dann hinsichtlich der steuerfreien Per-sonen mit einem Einkommen bis zu 900 Mark, deren durch-schnittliches Einkommen mit 750 Mark angenommen ist.Das Einkommen der juristischen Personen ist, da es in derHauptsache in dem Einkommen der einzelnen an ihnen be-teiligten physischen Personen wiederkehrt, nicht in Ansatzgebracht.
Um sofort ein Bild nicht nur des gegenwärtigen Standes,sondern auch der Entwicklung zu geben, sind den Ergeb-