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Zur Geschichte der Goldwährung / von Karl Helfferich
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prägang der Silbermünzen vollzogen war, setzte die Regierung,um zu verhüten, dafs die neuen vollwichtigen Silberstücke sofortwieder eingeschmolzen würden, den Kurs der Guinea allmählichbis auf 21'/ a Schillinge herab. Aber diese Herabsetzungen ge-nügten nicht. Das Gold blieb immer noch überwerthet und dieneuen Silbermüuzen verlohnten immer noch das Einschmelzen.Die bestehenden Verhältnisse wurden also durch diese Herab-setzungen nur quantitativ, nicht aber qualitativ verändert. Ja esstellte sich jetzt in Folge der Zurückziehung der unterwichtigenSilbermüuzen, welche bisher im Lande geblieben waren, seitensder Regiernug, und in Folge des Einschmelzens der vollwichtigenSilbermünzeu seitens der Privaten, ein empfindlicher Mangel anSilberuvld für kleinere Zahlungen heran-. Um diesen Mifsstand

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abzustellen, rieth Newton im Jahre 1717 zu einer abermaligenHerabsetzung des Guineakurses, und zwar auf 21 Schilling. Diesemneuen Kurs entsprach ein Werthverhältnifs von 15,-j zwischen Goldund Silber, während nach Newton's eigener Aufstellung dasdamalige Werthverhältnifs im freien Verkehr 14,»7: 1 war. Alsoauch diese Herabsetzung war nicht genügend, um das Wesen derenglischen Währungsverhältnisse zu ändern. Newton selbst wolltenur den Erfolg dieser Malsregel abwarten, um dann eventuell den

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Kurs der Guinea noch weiter herabzusetzen. , Aber dazu kam esnicht. Die öffentliche Meinung hatte allmählich doch das Gefühlbekommen, dal's das Gold die wirkliche Grundlage des englischenGeldes geworden war, und man empfand, da man nach der Herab-setzung des Guineakurses mehr Guineen als bisher für den gleichenNenuwerth in Schillingen oder Pfunden zahlen mufste, diese Herab-setzung als eine Schädigung aller Schuldner. So kam im Januar

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1718 ein Gesetz zu Stande, welches alle weitereu Mafsnahmendieser Art für die Zukunft untersagte. Damit war der Zustanddes englischen Geldwesens für längere Zeit hinaus stabilisirt. VonWichtigkeit ist aufserdem, dafs durch das Gesetz von 1717 derGuinea nicht wie bisher ein Maximalkurs, zu welchem sie vonden öffentlichen Kassen angenommen werden durfte, beigelegtwurde, sondern ein fester, gesetzlicher Kurs von '21 Schillingen,zu welchem die Guinea von jedermann in Zahlung genommenwerden mufste. Da aufserdem beide Metalle frei und unent-geltlich ausprägbar waren, stellt sich die englische Währuugs-verfassuug jeuer Zeit rein juristisch als eine vollkommene