5. Von der Declination. §. 194. 4Z5
Gerücht, Gerüst, Gesäß, Geschäft, Geschenku. s. f. welchen daher auch kein solches e angehängetwerden darf.
Einige wenige, bey welchen der End-Conso-nant dieses e nicht erfordert, sind im gemeinen 5e-ben dessen ungeachtet mit demselben üblich, wie dasGebräme, Gefälle, Angeftille, Gerinne, Ge-rippe, Gerülle, Geschühe, bey den Handwer-kern, Gefchütce, Gervirre, Gewölle, bey denJägern, und vielleicht noch einige andere mehr.Da das e sich hier vermuthlich nur durch einenMißbrauch eingeschlichen hat, so muß die edlersSchreibart, wenn sie dieser Wörter bedarf, ihnensolches wieder nehmen, und sie folglich auch wiederaus der dritten Declination in die erste versetzen.
Wohl aber pflegt man den im gemeinen ieben undder vertraulichen Sprechart fo häufigen Frecmcnta-tivis, welche vermittelst der Vorfylbe ge von Ver-bis abgeleitet werden, in den meisten Fällen ein eanzuhängen, auf was für einen Hauptlaut sie sichauch endigen mögen, oder vielmehr von den Infini-tiven nur das n wegzuwerfen (S. §. iz8.), welchealsdann gleichfalls dieser Declination folgen, ob siegleich selten eines Plurals fähig sind: das Gebelle,Gebeche, Geblöke, Gebraust, Gefahre, Ge-frage, Gekläffe, Gefiuche, Geplatze, Gerede,Gesage u. s f. ein wiederholtes Bcllen, Bethen u. f. f. im verächtlichen Verstände zu bezeichnen.
Nach dieser Form richten sich auch theils dasErbe, wenn es ein Erbthsil, besonders ein erbli»ches Grundstück, bedeutet, und das ^nde, wenn c6,wie oft geschiehet, eine Art des Beschlusses bedeutet,Plur. die jLrbe, die i^nde; theils aber auch dasmännliche Aäfe/welches im Oberdeutschen Aäs,
Ee 2 (sprich