Ausgabe 
(10.2.1883) 12
 
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Symbolische Handlungen bei Rechtsgeschäften.

Von Dr. Friedrich Leist.

Es war nicht zu allen Zeiten so einfach und leicht, ein Rechtsgeschäft abzuschließen,wie dies heutzutage der Fall ist, wo man mit seinem Kontrahenten eben geradenwegeszum dienstwilligen Notarius sich begibt, dort urkundlich das vorgehabte Rechtsgeschäftverbriefen läßt, die entsprechenden Taxen bezahlt und den gewallten neuen Nechtszustandschwarz auf weiß und wohlbesiegelt als für alle Zeiten gültig und unanfechtbar getrostnach Hause tragen kann.

In dersogenannten" guten alten Zeit, wo man noch, um eben diese Güte derZeit der Nachwelt im rechten Lichte zu zeigen, nach der peinlichen Halsgerichtsordnungdie Menschen folterte, eine Lüge mit Zungenabschneiden, eine Ohrfeige mit Handabschlagen,eine Verleumdung mit Augenausstechen und das Schuldenmachen möglichenfalls mit demTode bestrafte, da war's auch mit allen Rechtshandlungen eigenthümlich bestellt; sie er-forderten zu ihrem Vollzug eine umfangreiche Symbolik, die sich in alle Zweige desRechtes ausdehnte, vorzugsiveise aber eine große Bedeutung erlangte beim Eigenthums-erwerb an Grundstücken.

Kleine Ueberreste aus jenen symbolischen Handlungen sind uns bis heute noch er-halten; es mag nur daran erinnert werden, daß heute noch in vielen Orten üblich ist,gewisse Rechtsgeschäfte, namentlich Kauf und Verkauf, durch Handschlag perfekt zu machen,oder das Darreichen einer bestimmten Münze trägt gleichfalls bindende Kraft für einein Aussicht gestellte noch zu erfüllende Rechtshandlung; die große Menge symbolischerHandlungen aber haben wir längst glücklich über Bord geworfen, und wir schätzen dieErinnerung daran jetzt nur noch etwa, wie man auch andere Gegenstände schätzt, die inFolge ihres Alters schon lange jeden Gebrauchswerth verloren, dafür aber einen um sohöheren Alterthumswerth gewonnen haben.

Der Zweck der Anwendung solch symbolischer Zeichen bei Abschluß von Rechts-geschäften war in erster Linie, bei Verbriefung derselben Siegelung und Unterzeichnungentweder ganz zu vertreten oder den Urkunden mindestens eine erhöhte Glaubwürdigkeitzu verleihen.

.Vorzugsweise ist es die sogenannte Investitur, d. h. die Einführung in denBesitz einer Sache, in Aemter Würden und Rechte, die eine ganze Reihe symbolischerHandlungen hervorrief, und die, schon in Urkunden des 7. Jahrhunderts, noch häufigervon, 9. Jahrhundert anfangend, ihre letzten Ausläufer fast bis in das moderne Nechts-leben erstreckt.

Es mag darum nicht uninteressant sein, zunächst in Kürze zu erfahren, wie es umdiese Investitur bestellt war. Ein Beispiel möge dies erklären:

Der Uebergang eines Grundstückes durch Kauf in die Hände eines anderen alsdes bisherigen Eigenthüm'ers erforderte zwei Handlungen: die Auflassung, eine Art Vor-bereitungsgeschäft, bei welchem der Kauf, der Tausch, die Schenkung abgeschlossen, derUebergang des Eigentumsrechtes von einem auf den anderen Kontrahenten erklärt unddarüber eine Urkunde aufgenommen wurde. Auch diese Handlung wurde von symbolischenFormen begleitet. In der Regel nämlich wurde das für die Urkunde bestimmte Pergament-blatt auf den Boden gelegt und darauf alsdann die sogenannte Testula, ein Messer, einHandschuh, eine Erdscholle, ein Zweig, Schreibfeder und Tintenfaß. Alle diese Gegen-stände wurden hierauf mit dem Pergament vom Boden erhoben und von dem Veräußererunter bestimmten Worten dem neuen Eriverber übergeben, worauf dieser den Schreiberzur Abfassung der urkundlichen Aufnahme veranlaßte.

An diese Handlung schloß sich dann die Investitur, deren juristische Bedeutungdarin lag, daß damit auch der volle körperliche Besitz auf den neuen Eriverber überging.Die einzelnen Rechte haben verschiedene Wandlungen dieser Formeln hervorgebracht, sodaß eine ganze Reihe der sonderbarsten symbolischen Gebräuche Gegenstand kulturhistorischerErinnerung geworden ist.