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Bcreiigarius Turoncnsts.
Gedächtniß müsse einen Streich gespielt haben, weil ein Schreib-fehler, wegen der nicht mit Ziffern, sondern mit Worten aus-gedruckten Zahl, nicht leicht anzunehmen sey. Ich will auch nichtfragen? wenn Bcrengarius nur eben zu Wercclli von dem Pabsteselbst verdammt war, wozu ein neues Concilium zu Paris ? Dennauch schon Lossarlius hat diese Frage berührt, und sie so gutbeantwortet, als er gekonnt hat. Sein schlechtester Bescheid dar-auf, eauf-v tubosso pntuorunt, hu->s iAnoriimus, soll mir begnü-gen. Nur hätte T>uranvus sonst keinen Umstand müssen cinflicssciilassen, von dessen Ungrund wir nunmehr überzeugt sind. Erversichert nehmlich, Zöerengarius selbst sey von dem Könige aufdas Concilium nach Paris gcfodert worden, aber aus Furchtfeines bösen Gewissens nicht erschienen. Wie? Wissen wir dennnicht, daß Zderengarius während dem Concilio zu Bercclli desKönigs Gefangner in Paris war? Wenn der König einen Mo-nat darauf ein neues Concilium halten wollte, so mußte es da-mals ja wohl schon ausgeschrieben seyn? War man wohl sothöricht, den Schuldigen auf die kurze Zeit noch lauffen zu lassen,in Hoffnung, daß er gehorsam genug seyn werde, sich wiedereinzustellen? Man hatte es ihm doch wirklich nicht darnach ge-macht. Nein; ZOurandus, da er einmal das Concilium unsaufheften wollte, hätte zugleich mit erdichten müssen, daß Neren-garins dabey zugegen gewesen wäre. So würde sich dieses dochnun mit der eigenen Erzchlung des Derengarius besser reimen,und die, bey denen er Unrecht haben und behalten muß, könn-ten immer noch sagen, es sey blosse Verleumdung, daß er einförmliches Concilium in eine so unrcchtlichc Procedur verwandele.
Ein andrer Umstand, dessen völlige Widerlegung ebenfallsaus unserm Manuskripte herzuhohlcn, ist dieser, daß es derBischof von Grleans gewesen seyn soll, welcher die Stelle desAnklägers vertreten. Zch will die strafbare Nichtswürdigkeitnicht rügen, welche DnmnSus den Bischof von sich selbst beken-nen läßt, daß er nehmlich den vertrauten Brief des Screnga-rius an einen Freund, aus welchem sich die Kctzcrey desselbenzeigen sollte, mit Gewalt rauben lasse». Der Bischof ist ganzgewiß unschuldig; und der Erzchlcr mochte wohl eher, als derBischof, einer solchen frommen Straßcnräubcrey fähig seyn.