Druckschrift 
1/2 (1834)
Entstehung
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244
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244 Zweites Buch. Sechster Abschnitt.

Maulbaum blieben, bis beide während der Occupation derSchweden von 1631 bis 1635 gänzlich ruinirt wurden.

Neben der Druckerei Franz Behem's bestand in Mainz gleichzeitig noch eine andere berühmte Offizin, die des Bal-thasar Lipp oder Lippius, der, wie aus mehreren Um-ständen höchst wahrscheinlich wird, von der Wittwe des JvoSchöffer oder ihrem zweiten Ehemann, Nr. Kolgen vonSchweppenhausen , die erste Gutenbergischc, nachher Fnst-Schöffcrsche Druckerei, die erste und älteste der Welt, an sichbrachte. Nach der zweiten topographischen Aufnahme derStadt Mainz vom Jahr 1594 war das Jvo SchöfferscheDruckhaus schon in anderen Händen, und vr. Kolgen vonSchweppenhausen bewohnte damals ein ihm eigenthümlichesHaus an dem Flachsmarkte, in welchem auch Balthasar Lippwohnte und seine Druckerei aufgerichtet hatte. Da nach JvosTode sein Druckereigeschäft weder von seiner Wittwe, nochnach ihrer Wiederverheirathung von ihrem zweiten Mannefortgesetzt wurde, und Lipp das seinige im Hanse des Letzterenam Flachsmarkte betrieb, so ist es sehr wahrscheinlich, daß erdie Druckgeräthc Jvo Schöffers von vr. Kolgen übernommenhabe. Was noch besonders dafür zeugt, sind die Privilegien,welche diese Druckerei, vermuthlich noch von den Fust-Schöf-ferschen Zeiten her, ausschließlich besaß, und die auf ihre Be-sitzer forterbten. Den handschriftlichen Nachrichten des gelehr-ten Professors Dürr zufolge, soll dieselbe allein das Rechtgehabt haben, Gesellen und Magister zu kreiren, ihre Besitzerdie legalen Büchercensoren gewesen, alle zu dieser Druckereigehörige Gesellen bei der Mainzer Universität als vlves »v»-<Iewivi angesehen und jedem Lehrlinge bei seiner Aufschwörungzum Gesellen eine der ursprünglichen Guteubergischen Holz-typen gegeben worden seyn.- Lipp gehörte zu den ange-sehensten Bürgern von Mainz und war Mitglied des Stadt-raths. Außer seiner dortigen Druckerei besaß er noch eineandere mit zwei Pressen in Aschaffenburg . Bei dem Todedes Johann Albinüs wurde er vom weltlichen Gerichte zum