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Münzvcrfassnng sollte im Gegensatze zu der von Frankreich die Erklärung dazu liefern, und siehe da! genau besehen,befinden sich unter dem Gesichtspunkt der metallenen Zahlungs-mittel beide Länder in der gleichen Lage.
Denn thatsächlich ist das für Deutschland geltende Münz-rccht bis zurVcrkündung dervollenRcichsgoldwä hrung*)dermalen folgendes: Bon der ältern Silbcrwährung istuoch derjenige Theil in Kraft, dem zufolge mit den nichtaußer Cnrs gesetzten alten Silbermüuzcn jede Summe be-liebig ausgezahlt werden kann, und diese Nechtsbcstimmungfindet ihren realen Boden in dem Vorrathe solcher Münzen,die ausreichen, um jedes aus den Geschäften entspringendeBedürfniß zu befriedigen. Dagegen räumt der Staat wederseiner eigenen Gewalt noch weniger den Privaten die Fähig-keit ein, eben jenen Vorrath au grobeu Silbcrmllnzen zuvermehren. Die Möglichkeit, Silberbarren iu grobe Silbcr-münzen zu verwandeln, ist abgeschnitten, d. h. der Zusammen-hang zwischen dem Metall als Waare, die man sich ver-schaffen, und als Geld, mit dem man zahlen kann, ist durch-brochen. Das Silbcrgcld ist zu einer Münze geworden,welches nicht kraft seines Gehalts, sondern nur kraft seinesStempels zu brauchen ist. Anders verhält es sich mit demGolde. Nicht blos nach dem Buchstaben des Gesetzes, son-dern kraft der lebeudig wirkenden Thatsachen ist das DeutscheReich bereit, jeden beliebigen Betrag von Goldbarren in,Goldmünzen nach dem vorgeschriebenen Satze zu verwandeln.
Unter voller Rcichsgoldwähruug verstehe ich den Zu-stand, bei dein die (noch nicht außer Cnrs gesetzten) alten Silbermiin-zen nicht gleich dem Golde fiir große Zahlungen verwendbar sind.Dieser Zustand tritt mit dem 1. Januar 1876 noch nicht ein.