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Reichsgold : Studien über Währung und Wechsel / von Ludwig Bamberger
Entstehung
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Aus Silber kann nicht länger Silbcrmünzc, aber ans Goldkann jederzeit Goldmünze gemacht werden. Umgekehrt, werZahlung zu cmpfaugcn hat, muß sich zufrieden geben, daßihm die alte grobe Silbermiiuze gegeben werde, die nochgesetzliches Zahlungsmittel ist, und er hat nicht das Recht,statt derselben Goldmünze zu begehren. In Frankreich nunverhält sich alles gerade so: Das Recht, welches früher derStaat und die Privaten besaßen, Silberbarren znr Münzezu bringen und zur Zahlung als geprägtes Geld zu ver-wenden, ist seit 1873 aufgehoben. Der Lateinischen Münz -couvcntion zufolge hat Frankreich sich gebunden, nicht mehrals im ganzen für 60 Millionen Franken Silbcrmünzcn imJahre zur Ausprägung kommen zu lassen (die Ucbcreinkunftwurde seitdem verlängert) und mit der Begrenzung aus diesefür das Land geringe Snmme (von der, beiläufig gesagt, zweiDrittel jedesmal bereits durch anticipirtc Prägevcrpslichtungeuverschlungen waren) ist dem freien Uebcrgange von Silber-mctall in Silbermiiuze gerade so wirksam ein Riegel vor-geschoben wie in Deutschland. Frankreich so wenig alsDeutschland gegenüber wird jemand sagen: Wenn ich nurSilberbarren besitze, so kann ich mittels Umprägnng in dieLandcsmünze sie zu Zahlungen verwenden. Desgleichen istdie Mllnzfrcihcit für Gold iu Frankreich gesetzliche und that-sächliche Wahrheit gerade wie in Deutschland . Soviel Gold-barren jemand iu die Müuzc liefen? will, über soviel Gold-münzen kann er verfügen, nach dem gesetzlichen Tarif sieumwandeln; und dieser gesetzliche Tarif beruht genau ausdemselben Werthvcrhältuisse von 15^2 zu 1, welches zwischenunsern neuen Gold- nnd unsern noch thcilwcisc die Circulationausfüllenden Thalermünzcu die Grundlage bildet. Endlich,