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Reichsgold : Studien über Währung und Wechsel / von Ludwig Bamberger
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Seite
183
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war der üble Moment nicht, nnd nur die Frage bleibt übrig:Ist auf dessen Verkürzung mit der ganzen gebotenen Energiehingearbeitet worden?

Solange nicht die Ncichsgoldwährung in ihrem vollenSinn ss. Schlußwort) verkündet ist, läßt sich diese Fragenicht endgültig beantworten. Solange noch der gesetzlicheZwang besteht, Beträge von mehr als 20 Mark in Stückenvon 1 und 2 Thalern Silber anzunehmen, ist die Zwischen-strömung nicht überwunden. Für hente läßt sich nur fest-stellen, daß früher als zum 1. Januar 1876 der Zeitpunktzur Inkraftsetzung des ganzen Gesetzes überhaupt nicht eintretenkonnte. Die Beschränkung des Banknotcnumlaufs und dieMöglichkeit des Eingreifens der Reichsbank sind erst mitdiesem Moment gegebene, unentbehrliche Grundbedingungenzur gefahrlosen Einsetzung der Goldzahlung.

Dieser nächste Moment ist nun allerdings von derRcichsrcgicruug nicht ergriffen worden. Doch dafür, daßsie nicht bis zu diesem Entschluß gedieh, mag sie gewichtigeGründe aurufen. Sie mag es für vorsichtiger halten, erstdurch stille Einziehungen von grober Silbermünze sich gegendie Möglichkeit eines zu starken Andrangs von solchen, dieihr zur Auswechselung gegen Goldmünzen nach Artikel 9,Absatz 2 des Münzgesetzes ^) präsentirt werden könnten, zusichern; sie mag durch weitere Erhebungen die viel erörterte

Artikel 9, Absatz 2 des Müuzgcsetzes:Bon dcu Reichs- undLandeskassen werden Reichssilbcrmnnzcn in jedem Betrage in Zahlunggenommen. Der Bundesrat!) wird diejenigen Kassen bezeichnen, welcheReichsgoldmünzcn gegen Einzahlung von Rcichssilbcrmnuzen in Be-trägen von mindestens A)t) Mark oder von Nickel- und Kndfermiinzeuin Beträgen von mindestens 50 Mark auf Verlangen verabfolgen."