376
viertes Rapitel. Übersicht nach Staaten.
um jene bewußte Gegenspekulation in Gang zu bringen. Eswäre keineswegs erforderlich gewesen, bares Geld in valutarischeStellung zu bringen, obgleich dies Mittel gewiß dem Zweckegedient hätte; schon das weniger umfassende Mittel, das wirangedeutet haben, hätte ausgereicht — aber auch dazu fehltedem Staate damals vielleicht die Einsicht und jedenfalls diefinanzielle Kraft.
§ 20.
Osterreich 1892 bis 1900.
Die Geldverfassung von 1857 war so oft und so stark vonMißgeschick betroffen, daß sie nur ganz kurze Zeit (Ende 1858)ihren Zweck erfüllte; von da an bis 1892 wurde sie als ver-unglückt aufgefaßt und für reformbedürftig gehalten. Aberweshalb? Das werden wir am sichersten aus den Maßregelnder Reform selber entnehmen, indem wir uns den Gesetzgeberals eine bewußt handelnde Person vorstellen, der seine Kritikdes Vergangenen nicht in Worten sondern durch neue Schöpfungenvollzieht.
Vor allem achte man auf das, was unterlassen wurde. ImJahr 1858 war es geglückt, den intervalutarischen Kurs gegenDeutschland so zu regeln, daß die deutsche Werteinheit, genanntTaler, und die österreichische, genannt Gulden, sich auf der Börse,verhielten wie 1^/s zu 1. Dieser Stand des intervalutarischenKurses ging bereits 1859 verloren, hat sich auch später nichtwieder eingestellt und wurde auch durch die Reform von 1892nicht wieder geschaffen, ja nicht einmal erstrebt. Also war esnicht das Ziel der Reform, den intervalutarischen Kurs von1858 neu ins Leben zu rufen. Die Interessenten in Deutschland ,besonders die Besitzer österreichischer Schuldscheine, die in Guldenschlechthin verzinslich waren, hatten es vielleicht gehofft — aberihre Wünsche blieben unerfüllt. Daß Osterreich hierbei bestehendeRechte gebrochen habe, wird nicht behauptet, da nach unsererAuffassung der auswärtige Gläubiger jedes Staates, also auchÖsterreichs , sich gefallen lassen muß, so behandelt zu werden, wie