Z 24. Über den sogenannten Geldwert.
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es sagen und vor allem muß er das Gut nennen, das er zuGrunde legt. Dann erst weiß der Leser Bescheid und kann zuder Sache Stellung nehmen.
Gesetzt, es lägen zwei statistische Untersuchungen des Preisesvor, für zwei verschiedene Zeiträume, aber im gleichen Lande,so würde sich für das untersuchte Gut vielleicht ergeben, daßder durchschnittliche Preis sich geändert hätte, wir wollen an-nehmen im Verhältnis von 12 zu 13. Das Gut wäre also,für jede Mengeneinheit, teurer geworden. Danach müßte nun,wenn jene Umkehr der Beziehungen vollzogen wird, die Aussageüber das Geld lauten: nach jener Untersuchung des Gutes ge-winnt man den Eindruck, daß der Wert des Geldes geringer ge-worden ist; man muß jetzt 13 Werteinheiten anwenden wo frühernur 12 nötig waren. Auch hiergegen ist nichts einzuwenden;wer so rechnet, muß nur abwarten, ob der Leser dies Urteilals ein ausreichendes über den Wert des Geldes in jeder Be-ziehung anerkennen will; aber wenn jenes eine Gut als maß-gebend anerkannt wird, dann ist die Sache entschieden. Wieman aber den Leser zwingen will, die Wahl des Gutes gut zuheißen, sieht man nicht ein. Der Rechner bleibt also im un-gewissen, ob er mit seiner statistischen Untersuchung Beifall findetin Bezug auf den „Wert des Geldes in jeder Beziehung".
In die Staatliche Theorie des Geldes gehört diefe Be-trachtung nicht. Der Staat setzt voraus — und zwar bei allenGelegenheiten, wo es sich um Preise handelt, daß man sich derWerteinheit bediene, die juristisch üblich ist, und daß Zahlungenin dem valutarischen Gelde geleistet werden.
Was etwa durch eine statistische Preisuntersuchung heraus-kommt, hat juristisch nicht die geringste Wirkung. Der Staatkennt gar keine Veränderlichkeit „des Geldwertes". In demAugenblicke, in dem der Staat die Begültigung der Stücke aus-spricht, sagt er, daß bestehende Schulden mit diesen Stückengetilgt werden können; neue Schulden auch, und es wird fürneue Schulden angenommen, daß die Vertrag schließenden Parteienihren Vorteil wahren.