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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
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3, Kapitel: Der Buchhändler.

schiedenen Gelverbszweige in einein Unternehmen weiter entfernt, als inseiner Mittlern Zeit; und zwar gerade in den herrschenden und ausschlag-gebenden Firmen der großen buchhändlcrischen Mittelpunkte, währendwir sehen werden, daß sie auf den Niedern und konkurrenzärinercn Stufendes Provinzialoruckcrs und -buchbinders in größcrm Umfange vorhandenwar: aber das war eine Art dieser Verbindung, die zu einem Aufschwungbuchgewcrblichcr Unternehmung nicht beitragen konnte.

In dem schon oben erwähnten lehrreichen Werke über die verschiedenenStände, das im Jahre 1697, mit einer reichen Anzahl schöner Kupfergeschmückt, in Nürnberg erschien, heißt es: Buchhandel und Buchdruckereihätten sich nach und nach voneinander gesondert; in einigen Fällen be-stehe zwar die Vereinigung beider noch, aber der Druckervcrleger müssedann seine Druckcrgesellenfreiheit erstanden haben." Ahasverus Fritsch sagte 1675: eigentlich dürfe der Buchdrucker nicht zugleich Buchhändlersein, weil derjcuige strafbar sei, welcher sich in andere Handwcrkssachcneinmenge; indessen müsse das doch dem jeweiligen Ermessen der Obrig-keiten überlassen bleiben, weil die Vereinigung zuweilen erforderlich sei:so, wenn der Buchdrucker keinen Buchhändler in der Nähe habe, derihn in Nahrung setze.^ Und Adrian Beier sagt 1690: Katechismusnnd Donat also die unentbehrlichen Schul- und NeligiouSbücherführten die Buchhändler nur selten; das Hütten die privilegierten Buch-drucker.^ Diese drei Angaben zusammen zeichnen die wirkliche Situationauf das genaueste. Sie besagen, daß den allgemeinen gewerberechtlichenAnschauungen gemäß Buchdruckerei und Buchhandel grundsätzlich als ge-schieden gelten und im höhcrn Buchhandel im allgemeinen thatsächlichgeschieden sind; daß der Druckerbuchhändler deshalb im genauen Wort-sinn Druckervcrleger ist; daß der Druckervcrleger deshalb gewerberechtlichals Drucker, nicht als Buchhändler gerechnet wird, und daß im Gegensatzzum Buchhändler sein Gebiet hauptsächlich auf den Lokal- und Pro-vinzialbcdarf für Schule, Kirche und Haus eingeschränkt ist. Das ent-sprach, wie gesagt, den im allgemeinen herrschenden Verhältnissen. Wennin Halle im Jahre 1702 das Waisenhaus auf einenBuchladen,Druckerei und Buchbinder" privilegiert wurde (19. Sept.), so galt dasals besondere Vergünstigung^; daß Andreas Hünefcld in Danzig (16091666) neben seinem Geschäft als Drucker zugleich Buchhändlerwar, konnte im Jahre 1740 alsmerkwürdig" hervorgehoben werden^;