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Z.Kapitel: Der Buchhändler.
Pormund der Franckensteinschcn Kinder mit der Begründung dagegen, daßihnen von ihren „Eltern, Groß- und Voreltern ncbcns der Buchhand-lung eine Druckerey zu halten zustände".^
Eine besondere und weitverbreitete Erscheinung der Verbindung vonDruck und Verlag war die des angestellten Druckcrverlegers.^ Hochwaren die Ziele dieser Regierungs-, Raths-, Eanzlci-, Universitäts -,Gymnasialdruckcr durchschnittlich nicht gesteckt; aber sie führten ein umso sichreres und geborgeneres Dasein. Sie waren privilegiert auf denDruck und Verlag der landesherrlichen oder städtischen Veröffentlichungen,als Universitätsdrucker auf den der Jutimationen, Disputationen, Lektions-kataloge, Festprogramme und -gedichte u. s. w., und sie gründeten ihrGeschäft mit Vorliebe auf Schul- und Gesangbuchs-, Katechismen-,Zcitungs-, Kalcndcrmonopole. Sie verpflichteten sich auf Censurvor-schriften und die Forderung von Pflichtexemplaren, zu ganz oder teilweiseunentgeltlicher Herstellung der amtlichen Schriften (zuweilen, besondersin älterer Zeit, wird ihnen das Papier dazu geliefert, vielfach ist dieAnzahl der unentgeltlich zu liefernden Exemplare festgesetzt, häufig sindsehr ausführliche Drucktarifej, ferner natürlich zu korrektem Druck, derVerwendung guten Papiers; die Universitäten besonders bedangen sichhäufig aus, über welchen Letternvorrat in fremden Sprachen die Offizinzu verfügen haben mußte. Dafür erfreuten sich die angestellten Drncker-hcrrcn nächst dem Schutze gegeu Nachdruck eines jährlichen Gehalts oderjährlicher Naturalleistungen, freier Wohnung, der Befreiung von bürger-lichen Lasten und von Zöllen, besaßen Privilegien, ja zuweilen Monopoleauf den Buchhandel, waren öfters, zuweilen unterstützt durch Lumpen-ausfuhrverbote, auf Papiermühlen privilegiert oder monopolisiert undzuweilen berechtigt zur Einstellung von Buchbindergcscllen. Je mehrdieser Vergünstigungen in einem Falle zusammentrafen, um so mehr nahmder angestellte Drucker eine Stellung ein, um die an sich ihn der durch-schnittliche Buchhändler auf das lebhafteste beneiden mußte.
Infolge des überwiegenden Lokal- und Provinzialcharakters des Ver-lags dieser Druckervcrlcger enthalten ihre Bestallungen nnd Privilegien— von der allgemeinen Privilegierung resp. Exklusivvrivilegierung aufden Buchhandel, dem Verbot des Nachdrucks und der Nachdruckseinfuhrabgesehen — besondere bnchhäudlcrische Bestimmungen fast niemals. Daßder Rostocker Universitätsbuchdrucker im Jahre 1587 die Verpflichtung