113
Die Königsberger Gewerbestreitigkciten in der zweiten Hälfte des17. Jahrhunderts^ sind von besondcrm Interesse; einmal wegen derhochgespannten Ansprüche der Buchbinder, sodann, weil bei ihrer Bei-legung zum ersten mal in der Geschichte des deutschen Buchhandels dieEinrichtung des Buchhändlercramens auftritt. Die unterm 31. Januar1650 von den preußischen Oberräten bestätigte Gewcrksrolle derKönigsberger Buchbinder ist der vorzüglichste Beleg für das Strebender Buchbinder nach den obenbezeichneten Zielen und für den Erfolg, densie an manchen Orten damit zeitweilig erreichten. Die KönigsbergerBuchbinder waren mit der Bestimmung von 1640, daß Nichtbuchbinderdie Buchbinderei nur ausüben dürften, wenn sie das Buchbindcrgcwerbs-rccht ordnungsgemäß erlangt hätten, nicht zufrieden. Nach der Gewerks-rollc ist erstens die Zahl der Königsberger Buchbinder fortan auf diedamals bestehenden zehn beschränkt. Zweitens darf kein Buchbinder-meister einen andern, der das Handwerk nicht gelernt hat, „noch dasGewerk mit hält", „einige geringe Gattung, als Fiebeln, Katechismus,Betbücher, V68t,idnla, Donaten, (FrarnwiMi oder dergl., zum Wieder-verkauf einbinden"; — „welche Gattungen nebst anderen gebundenenBüchern allein den Buchbindern in diesem Herzogthum feilzuhalten undzu verkaufen zukommen sollen". Die Buchdrucker sollten also, gleich-viel, ob sie von einem Meister des Gewerks oder einem eigenen Buch-bindergesellen binden ließen, die gebundenen Schulbücher eigenen Fabrikatsnicht mehr verkaufen dürfen. Denselben Anspruch erhoben die Buch-binder den Buchhändlern gegenüber. Großmütig heißt es: „Doch wirdden Buchführern hiermit große gebundene Bücher in allerhand Fakultätenzu verkaufen und zu führen freigelassen." Die Buchbinder selbst aberdachten nicht daran, sich innerhalb dieser Grenzen zu halten. Sie dehntenden Begriff der Schulbücher von den Elemcntarbllchern auf die der höhcrnLateinklassen aus, ja zogen die ganze Littcratur der akademischen Lehr-mittel in ihren Bereich; sie hielten offene Läden und nannten sich inihren Eingaben „Sämmtliche Buchbinder und Buchhändler dieser DreiStädte Königsberg". Ihr direkter Bücherbczug von auswärts wuchsimmer mehr. Da sie dabei nicht, wie die eigentlichen Buchhändler, von?Zoll befreit waren, so kamen sie 1668 darum ein: da doch „die zweiBuchführer sdie Buchbinder selbst nannten sich Buchhändlers, so unlängstneben ihnen sich niedergelassen", Zollfreiheit erhalten hätten, ihnen selbst
Geschichte des Deutschen Buchhandels. II. 8