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3. Knpitel: Der Buchhändler.
„als wohlfundiertm Leuten seit uralten Zeiten" dieselbe Vergünstigungzuzuerkennen. Die beiden privilegierten Buchhändler suchten Schutz beiihrer vorgesetzten akademischen Behörde — die Buchbinder , die ihr nichtunterstellt waren, nannten sich deshalb mit besonderem Stolz eivööonMiani —, die Akademie vertrat ihre Sache bei der Regierung, dieRegierung befahl, die Buchbinder auf ihr Handwerk einzuschränken undden Buchhaudel uicmandcm zu gestatten, der ihn nicht „gelernt" habeund mit Privilegien darauf versehen sei; der Rat nahm sich mehr seinerBuchbinder an. Im Jahre 1672 (4. Nov.) fällte das Hofgcricht alsAppcllationSiustanz den Eutscheidungsspruch. Wer von den städtischenBuchbindern auf den Buchhandel privilegiert zu werden wünschte —die Gewähr stünde in des Fürsten freier Hand —, sollte zuvor auf seine„Geschicklichkeit von Wissenschaft und Bewandtnis der Bücher" geprüftwerden; und zwar „uicht dnrch ihre Widerpart, die jetzigen Buchführcr",sondern durch zwei deputierte Professoren. Die etwas unklaren Aus-drücke- „von Wissenschaft und Bewandtnis" haben die Examinatorennachher, offenbar richtig, dahin verstanden, daß die Wissenschaft die„anwies selbst nach ihren Fakultäten", die Bewandtnis die „6<Iiti0N68und was dem anhängig" betreffe. Weiter wurde den Buchbindern zu-gelassen, wenn bei Reußner Mangel an Schul- und Gesangbücherneintreten sollte, solche auch mit Umgehuug der heimischen Buchhändlervon auswärts zu verschreiben, indessen mußten sie zuvor dem Rektor derUniversität Mitteiluug und mußte dieser den Versuch gemacht haben, denDrucker innerhalb gewisser Frist zur Beschaffung des Bedarfs zu ver-anlassen; und schlug sein Versuch fehl, so hatte er zu bestimmen, wievieldie Buchbinder verschreiben dürsten. Es war das eine Entscheidung, dienach allen Seiten hin der Billigkeit entsprach.
Der erste, der darauf das Buchhändlerprivilcg zu erwerben wünschte,war Heinrich Lange, der samt seinem Sohne Christoph die führendeStelle im Königsbcrgcr Buchvindcrgcwerkc einnahm. Aber das drohendeGespenst eines Buchhändlcrexamens setzte ihn in Angst und Schrecken.Noch iu demselben Jahre 1672 kam er unter Berufung auf sein hohesAlter und darauf, daß er seit 36 Jahren neben seinem Handwerk auchden Bücherhandcl getrieben habe, um Gewährung eines Privilegs — undErlaß des Examens ein. Der akademische Senat war gegen, der Ratfür Erlaß; der iiurfürst entschied, daß es bei dein Entscheid des Ober-