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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
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Kampf gegen die Ortsfremden.

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Wcmdcr- und Markthandels; sodann aber auch davon, daß, wie wirnoch kennen lernen werden, der seßhafte Buchhandel zugleich an andernOrten festen Fuß zu fassen suchte: durch Ausdehnung des Handels überdie Marktzeit, Beschickung außer der Marktzeit, Anlegung von Niederlagenin der Hand nichtbuchhändlerischer Kommissionäre, Gründung von Zweig-geschäften; endlich handelte es sich dabei auch um einheimische Unbefugte.Die damit zusammenhängenden Klagen ziehen sich mit großer Einförmig-keit und Gleichmäßigkeit durch unsern ganzen Zeitraum; wie sie vor ihmvorhanden waren und nach ihm fortdauerten. In den zwanziger Jahrendes 17. Jahrhunderts beschwerte sich der Stcttiner Buchdrucker undBuchhändler Nikol. Bartholin über die Frankfurter Buchhändler (Frank-furt a. O.) und besonders über Thyme (Thieme): dieser besuchte nichtnur die Stcttiner Jahrmärkte, sondern hatte sich hier auch einen Buch-laden angelegt. Bartholdi verlangte: entweder werde Thyme der fernereVerkauf verboten, oder er habe ihm seinen Buchladen abzukaufen. Auchder Versuch eines Leipziger Buchhändlers, in Stettin eine Koinmanditeanzulegen, scheiterte das Jahrzehnt darauf."'" Im Jahre 1655 erhieltauf Beschwerde der beiden privilegierten Berliner Buchhändler der Witten-berger Balth. Mevius das Verbot,allhier in den Häusern hcrumb-zulauffen, den Katalogum seiner Bücher zu Präsentiren und Bücher zuverkaufte«, wodurch jenem in seiner Nahrung, wovon er doch des Landesonsra. tragen muß Eintrag gethan wird widrigenfalls Du gewärtigsein mußt, daß Du mit Abnahme der Bücher und anderer exemplarischerStraffe ohnfehlbar belegt werdest"."" Die ZusammenstellungallerHandwerck in dieser Statt Nürnberg Gesetz und Ordnungen" vom Jahre1629 enthält auch eine Beschwerde der Buchführcr und Drucker überdas Hausieren oder sonst öffentlich Teilhaben und Verkaufen mit undvon Neuen Zeitungen und gedruckten Sachen durchviel Landtfahrerund andre hiesige und frembdte, die dessen nicht befugt, weniger darübervcrpslicht", und die Verordnung, solche Personen anzuzeigen und zu ver-haften; schon im Jahre 1633 eine neue Klage speziell der Buchführer underneutes Verbot des Feilhaltens außer den Märkten "'2. 1636 hindertenHärtel, Frobcn und Gundermann die fremden Buchhändler am ferner-weitigen Verkehr in Hamburg ; als im Anfang des 17. Jahrhunderts inRiga zwei Buchhandlungen entstanden, bewirkten sie die Beschränkung derJahrmarttszcit für fremde Buchhändler auf 14 Tage "^; 1678 beschwerten