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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
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dann weckt das sich verstärkende Gewicht des Platzbuchhandels, imGegensatz zum Meß-, Markt- und Wanderbctrieb, auch hier dieselbenBedürfnisse. Exklusiv privilegiert wurde z. B. in den fünfziger Jahrendes 17. Jahrhunderts Löffler in Dresden "'» oder 1668 (vom Rat; 1670vom Herzog-Administrator August von Sachsen ) die Buchhandlung vonLüdcrwaldt (Buchhändler) und Schröter (Notar) in Magdeburg . Dasletztere Privileg ist charakteristisch.Was gcstalt der Buchhandel diesesorths gar schlecht, und ohngeachtct alles angewantcn mühesamcn Fleißesderselbe in keine Aufnahme zu bringen, Auch zu besorgen, das wennnoch mehr Buchladcn gestattet werden sollen, Einer dem Andern gahrverderben und zu gründe richten würde" heißt es in der Rats-konzession. Verschiedene, die den Buchhandel in Magdeburg angefangenhätten, hätten sich wcgbegcben müssen. DieVielheit der Buchladcn"habezu nichts anders außgcschlagcu, als das der Buchhandel woranJedoch dem gemeinen besten nicht wenig gelegen in keine beständige auff-nahme gebracht werden könne"; . . danncnhcro unmöglich einen gute»tüchtigen Buchladcn hicrsclbst anzurichten vudt zu erhalten wo einemJeden die Buchhandlung frcy vndt zugelaßcn sein solte." Kein andererBuchftthrer darf in Magdeburg außer den ordentlichen Jahrmärkten einenöffentlichen Laden halten oder sonstcn einige Materien, Kupferstiche, Land-karten umtragcn; die Buchdrucker dürfen nur ihren sclbstgcdrucktcn Verlagverkaufen, die Buchbinder, was ihnenHandwcrcks wegen zukommt".Die Strafe besteht in Konfiskation und einer Summe von 50 Gold-guldcn. Aber wie lange hielten solche Dämme aus? Das Privileg warauf zehn Jahre ausgestellt, und schon im Jahre 1674 führte Lüdcrwaldtin einer Eingabe mit angstvollem Eifer aus, wie man sogar in Kopen-hagen, Stockholm, Kiel, Wolfcnbüttcl, Frankfurt a. O., Berlin und an-dern Universitäts -, Haupt- und Residenzstädten für nötig erachtet habe,die Zahl der Buchführcr durch Privilegien zu beschränken.^

In mehrern deutschen Städten ist die Beschränkung der Buchhand-lungen auf die Zahl der zur Zeit bestehenden, d. h. die Abhüngigmachungder Zulassung neuer Handlungen von der Zustimmung der bestehenden, inder That ausgesprochen und lange Zeit hindurch aufrecht gehalten worden.Das Brcslaucr Ratsdekret vom 14. April 1590 bewilligt den Buch-händlern:das ohne derselbten Vorlvisscun vnnd Bewilligung hinfurdcrmehr Pcrschonncn zu Buchhäundtlern uit sollen zugelassenn werden."""