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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
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184 5. Kapitel: Leipziger Blichcrinesse bis zum klassischen Littcraturzeitalter.

vollzogen wurden; denn da die eine Hälfte der durch Nachdruck eines privilegierten Buchs verwirkten Strafe dem Fiskus zufiel, so hatte er diefiskalischen Interessen, wie er sie in allen Streitfällen vor Büchcrkommis-sarcn, Rat oder Stadtgericht zu vertreten hatte, auch auf diesem Gebietewahrzunehmen. Anfänglich scheint ihm auch der vorläufige Arrestschlag,wem? auch nur unter Mitwirkung städtischer Organe, auf Antrag der Ge-schädigten zugestanden zu haben. Es lag nahe, daß sich die letztern seinerin jeder Beziehung zur Vertretung ihrer Interessen bedienten; er vertratdaher auch meist gleichzeitig die Klüger. Die erste Erwähnung solcherWirksamkeit datiert von der Neujahrsmesse 1615 (1616?). Im Jahre1620 aber wurde auf Anregung und Antrag des HofgerichtsfiskalsN. Abrah. Gießbach ausdrücklich verordnet, daß der Nat jedesmal aufdes Fiskals (oder der privilegierten Buchhändler) Anrufen Exekution an-zuordnen und auf jeder Messe durch den Fiskal ein Verzeichnis der be-schlagnahmten Bücher und verwirkten Strafen an das Oberkonsistoriumeinzuschicken habe. In Dresden geriet die Verfügung im Laufe der Jahrein Vergessenheit. Allerdings wurde ab und zu dem Hofgerichtsfiskal dieBeschlagnahme bei Nachdrucks- und Preßvergehen aufgetragen, aber ohnedaß eine Erinnerung an die genannte Verfügung vorhanden war, nndin dcu siebziger Jahren war sich das Oberkonsistorium überhaupt darüberunklar, wie es bisher mit der Insinuation der Privilegien und der Auf-sicht über unzulässige und verbotene Schriften gehalten worden sei. DerNat stemmte sich gegen dergleichen Verordnungen in eifersüchtiger Wah-rung seiner Jurisdiktionsgcrechtsame, suchte mindestens die äußere Formzu wahren. Der Hofgcrichtsfistal selbst^, nach Gießbach der MagisterHuldreich Große, hatte sich in die ihm von den Buchhändlern über-tragenen Verrichtungen so eingelebt, daß er sie bereits als Ausflüsseseiner anderweitigen amtlichen Stellung betrachtet zu haben scheint; eineAnschauung, zu der ihm vereinzelte Befehle des Obcrkonsistoriums anseinen Aintsvorgängcr in der That einen gewissen Anhalt geben konnten.Die Buchhändler betrachteten zunächst ihn nicht die Bücherkommission gleichsam als den natürlichen Vertreter ihrer Interessen: ihn ersuchteWolfgang Endter 1653, das Oberkonsistorium zu größerm Eifer anzu-treiben, er vermittelte in demselben Jahre die Klagen der Buchhändlerüber die Nachdrucksverhältnissc und die ungenügende Handhabung desPrivilcgwescns. In den ersten siebziger Jahren, als Großealt und