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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
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186 5- Kapitel: Leipziger Büchcrmessc bis zum klassischen Litteraturzcitalter.

Unmittelbar nach den durch Konsistorium und Universität gegen dieKompetenzen der Bücherkommission unternommenen Vorstößen und derEinsetzung des Bücherfiskals beginnt, im Jahre 1675, als wenn jenesFeuer der Anfechtungen sie zu höherm Bewußtsein geläutert und dieseEinrichtung ihr das Gefühl der Sicherheit gegen ihre Wiederholung ein-geflößt hätte: wenn auch zunächst noch bescheiden genug, das Strebender Kommission, größere Freiheit in ihrer Stellung nach oben hin zugewinnen. Es ging von der Rücksicht einerseits auf Jacob Böhmes,Hoburgs, Sperbers und anderer mystische Schriften, andrerseits auf lascivewie Mcursius, LuMnia, Levis äss nUes, die in Leipzig nachgedrucktund vertrieben wurden, aus. Die Kommission gab nach Dresden zu.bedenken, daß dergleichen Schriften oft schneller aufgekauft würden, alszur Konfiskation oder anderer Anstalt in Ermangelung eines kurfürst-lichen Spczialbcfchls zu gelangen wäre, und ob nicht für solche Fülleder Kommissionin gensrs etwas anzubefehlen oder sonsten zulänglicheVerordnung" zn thun sein möchte. Das Oberkonsistorium, obwohl vondem neuen und ungewohnten selbständigen Auftreten überrascht, gestattete,nicht nur im vorliegenden Fall, sondern bedingungsweise auch für dieZukunft, die Beschlagnahme offenbarer Blasphemien. Das Jahr daraufermahnte es den Rat selber zu fleißiger Aufsicht und vorläufiger Be-schlagnahme ärgerlicher Sachen, freilich immer mit dem Vorbehalt,sofort zu rechtmäßiger Verordnung Bericht zu erstatten: und darin lagwohl nur allzu häufig der Nachteil der so gewonnenen freiern Stellungder Kominission für den Buchhandel. Im Mörz 1677 z. B. berichtetesie nach Dresden , daß sie bis zum Eingang gnädigster Resolution denVerkauf eines Werks des Pastors Amersbach in Halberstadt untersagthabe. Aber kein Bescheid erfolgte. Was konfisziert war, blieb kon-fisziert, und noch im Jahre 1688 suppliziertc Amersbach um Freigabe,obschon Schcrzcr selbst das Buch und andere Verlagsartikel AmcrsbachSspäter für passierbar erklärt hatte.

Anders verhielt sich die Dresdener Oberbchördc, als die Bücher-kommission ein selbständigeres Verhalten auch auf dem Gebiete desPrivilcgwescnö bekundete und im Jahre 1679 in selbständiger Unter-suchung einer Nachdrucksstreitigkcit entschied, daß eine in Halle verlegteLpi8w1oZraxIijg. eorreetg, trotz vorkommender kleiner Veränderungendochin betrachtung des ganzen Wcrcks" für einen durch das Privileg