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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
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Selbständigere Stellung der Bücherkommission. Bnchcrfiskal.

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der in Nürnberg erschienenen LseretlU'iat Kunst verbotenen Auszug dieserletztern zu halten sei. Der Beklagte legte in Dresden Berufung ein,erkannte aber dann an, daß ein Auszug wenigstens teilweise vorliege,und die Kommission führte eine Einigung der Parteien herbei. Hiererfolgte aus Dresden ein strenges Verbot und nachdrückliche Null-und Nichtigerklärung sowohl des eigenmächtigen Urteils, das allein derDresdener Oberbehörde zu lassen sei, als des eigenmächtig herbeigeführtenVergleichs, da man nicht gemeint sei, Privileg und Privilegstrafeu nachjedes Gefallen eludicren zu lassen. Die konfiszierten Exemplare mußteneingesandt und der Strafe halber mußte unmittelbar Verordnung vonoben her erwartet werden.

Der Grund, aus dem die Regierung den Vergleich zurückwies,war das sortdauernd im Vordergrunde stehende fiskalische Interesse.Nachdem das Oberkonsistorium die Jahre vorher in herkömmlicher Weisegerügt hatte, daß sogar wenig" eingeliefert worden sei und tadelndhinzugefügt hatte, der Fiskal müsseziemlich nachlässig" sein, übertruges Jubilate 1679 zu besserer Wahrnehmung der fiskalischen Interessendie Abfordcrung der Pflichtexemplarenebenst der Fracht", ihre Auf-zeichnung, ihre Sendung nach Dresden , die Aufsicht auf Nachdruckeprivilegierter Bücher, die Funktion, beim Büchcrkommissariat ihre Kon-fiskation zu veranlassen, diesbezüglich ins Oberkonsistorium zu berichten,und die Aushändigung der von Dresden eingehenden Pflichtexemplar-Lieferscheine einem Leipziger Buchhändler, Johann Christoph Mieth.Der Bücherfiskal war damit stillschweigend so gut wie beseitigt; dieeigenen Befugnisse der Bücherkommission waren so gut wie ganz aus diePreßpolizei und die polizeiliche Unterstützung des ihr nicht untergeordnetenMieth eingeschränkt. Die Bücherkommission stellte vor, wie sich diegenannte Instruktion die Dinge viel zu leicht und einfach gedachthatte. Die Buchhändler hatten die Lieferscheine Mieth sollte diePflichtexemplare von allen privilegierten Büchern iuimkämw abfordern,über die kein Lieferschein produziert werden könnte nicht immerzur Hand; die Fracht konnte auch nicht iiumeämw abgefordert werden,weil die Bücher erst zu packen, dann zu wiegen, schließlich die Frachtzu bedingen war, wobei noch zu bedenken, daß manche auswärtige Buch-händler nur zwei bis drei Tage in Leipzig anwesend blieben; bei Wider-setzlichkeit war die Anwendung von Zwangsmitteln erst aus Mieths