188 5. Kapitel: Leipziger Büchermesse bis zum klassischen Litteraturzeitalter.
Anzeige hin, wonach dann erst erneute eausÄS eoZMio nötig war,ungleich schwerfälliger. Was ihm aber wegen der nachgedruckten privi-legierten Bücher ausgetragen war, das, sagt die Vorstellung, sei besagevorhandener Befehle, Akten und Registraturen iiber hundert Jahre hervom Rate und nun einige Zeit lang conjunctim von der verordnetenKommission gehalten worden; die ergangenen Atta bezeugten weiter,daß mit Weguehmung der Bücher nicht sofort zu verfahren, noch denLeuten zu Beobachtung ihrer Notdurft die in der Landesordnung ver-stattetcu Mittel abzuschneiden, sondern, besonders wenn von einem Privat-mann oder vom Fiskal geklagt werde, die Parteien genugsam zu hören,daraus von der Kommission Bericht zu erstatten sei; und sie ersuchte,daß es bei der vormals aufgetragenen Kommission verbleiben, man auchabsonderlich den Rat bei freiem Exercitio seiner Jurisdiktion und wohl-hcrgebrachtcn Befugnis belassen und die neue Instruktion kassieren möge.Die Regierung ließ zunächst Mieth uud den Fiskal — seit Dekret vom30. August 1681 der Notar Barthol Keck — bis 1683 nebeneinanderin Thätigtcit, Mieth offenbar nur als Kommissionär für die Perpackungder Pflichtexemplare und Aushändigung der Quittungen. Das Obcr-kousistorium scheint schließlich der Meinung gewesen zu sein, das Amtdes Fiskals sei eingezogen oder unbesetzt: am 3. Dezember 1683 eröffnetees Mieth, daß er mit der Abfordcruug der Pflichtexemplare nichts mehrzu thun habe, und verordnete, daß zur Erzielung besserer Ordnung —eiu Fiskal bestellt werden solle. Barthol Keck hat das Amt bis in denMärz 1685 verwaltet. Am 20. Mai desselben Jahres wurde derNotar David Bittorff zu seinem Nachfolger ernannt. Um dieselbe Zeitstellte das Oberkonsistorium die Gebühren des Fiskals für jedes insinuiertePrivileg „zum wenigsten auf einen undt höchsten aber zwey Thaler,nachdem die Bücher sind", fest, wozu es die Kommission anwies, „domöglich es dahin zu richten", daß die Bücher nach Inhalt der Privilegienund vorigem Herkommen auf eigene Kosten der Verleger eingeschicktwürden. Die Büchcrtommission hat trotz der Verordnung eine förmlicheNormierung der Gebühren des Fiskals nicht vorgenommen. In ihremJnsinuationspatent für David Bittorff sind die Worte „zum wenigsten aufeinen, höchstens aber zweyThalcr" gestrichen, sodaß nur die dehnbare Bestim-mung: „nachdem die Bücher sind" stehen blieb. Man wird annehmenmüssen, daß der alte Satz von zwei Thalcrn wcitcrcrhoben wurde.