Äencralc vom 27. Februar 1686.
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Nach der Regelung und Ordnung des Büchcrkommissariats und-fiskalats erfolgte unterin 27. Tag Februarij Anno 1686 eine ab-schließende Regelung des ganzen Prcßgewerbes. In anderer Weise undHinsicht jetzt, als die große Verordnung ein Jahrhundert früher gethcm hatte.Diese war ein rein territorial charakterisiertes Gesetz gewesen, und geradedadurch war sie bemerkenswert. Umgekehrt jetzt, und das ist wiederumbemerkenswert für den inzwischen erfolgten Fortschritt der Leipziger Messe und das Bewußtsein der Negierung davon. Die Gencralvcrordnungwendet sich von Anfang bis Ende in ihrer allgemeinsten und besonderstenVorschrift an „alle und jede Buchdrucker und Buchhändler fan spätererStelle: und Kupfferstecher^, welche in Kursächsischcn Landen seßhafftig,ingtcichen die, welche die Leipziger Meßen bauen ^an späterer Stelle:besuchen^, oder sonsten ihre Bücher ^an späterer Stelle: und Schrifftcnund Kupffcrstücke^ in das Churfürstcnthumb und incorporirte Landenzum Verkaufs bringen". Im übrigen freilich ist neu an ihr eigentlichnichts als die Bestimmung, daß fortan Verleger und Drucker zu be-nennen seien. Sie betrifft die bekannten Punkte: Verbot ärgerlicherSchriften und Kupferstücke sowohl in Neligions- als politischen Sachen;Verbot uncensiertcr und anonymer Schriften; Verbot übermüßigen Taxesund unchristlichcn Wuchers; Vorschrift, die sächsischen Privilegien vonWort zu Wort den Büchern vorzudrucken; Vorschrift, die Pflichtexemplarein der ersten Meßwoche wohlkollektioniert und ohne Mangel dem Bücher-fiskal gegen Empfangsschein auszuliefern, der einzige Punkt, der, be-zeichnenderweise, von einer Strafbestimmung begleitet ist: bei Nicht-ablicfcrung in der ersten Woche Entrichtung in der zweiten in äuplo,bei Nichtabliefcrung in der ganzen ersten Messe, in der der Vertrieb desBuchs beginnt, Verlust sämtlicher Exemplare und sämtlicher Privilegien.Eine ähnliche Ausführlichkeit bei den andern Punkten — denn schon diedie Pflichtexemplare betreffende Vorschrift selbst ist die einzige eingehendere— wäre zum Teil viel notwendiger gewesen. War z. B. die Censur vorBeginn des Satzes einzuholen oder nachher von Bogen zu Bogen? Warenneue Auflagen und Abdrucke notorisch unverfänglicher Werke von nencm derCensur vorzulegen? Das waren seit lange streitige und noch auf lange hinausimmer wieder verhandelte Fragen, in denen die Praxis schwankend war.
Die bemerkenswerteste Bestimmung ist das Verbot des Nachdrucksauch unprivilegicrter Bücher. Auch dieses Verbot war an sich nicht