190 ö. Kapitel: Leipziger Biichermessc bis zum klassischen Litteraturzcitalter.
neu. Schon die Verordnung vom Jahre 1594 hatte den Nachdrucküberhaupt als „Diebstahl" verdammt, und in dem Generale vom22. Juni 1661 hatte Kursachsen das Verbot, wenn auch in mildererForm, wiederholt. Übersehen wir zweitens nicht, daß Kursachsen, wiefast in seiner gesamten allgemeinen Preßgcsctzgebung älterer Zeit über-haupt, so auch mit dem Februargencrale des Jahres 1686 dem Borbildedes Reichs gefolgt ist: dieses war es, das umnittetbar vorher, im kaiser-lichen Patent vom 25. Oktober 1685, neben dem Verbot von Famos-schriftcn u. s. w. den Buchführern geboten hatte, sich nicht allein desschädlichen Nachdrucks der kaiserlich privilegierten, sondern auch der un-privilcgierten Bücher, welche ein Äuchsührer mit großen Unkosten ansich erhandelt, zu enthalten, und den Kurfürsten ersucht hatte, ihm inSachsen zu sekundieren und, „bcvorab in Leipzig ", gleiche Verordnungzu erlassen." Dieselbe Vorschrift: „sich des verbotenen Nachdrucks, zumhöchsten Schaden derer, welche Bücher von den ^utlioridus redlicher weisean sich gebracht, auch wohl darüber ?i'ivilsom erlangt, zu enthalten",erging jetzt an alle, einheimische und auswärtige Buchhändler auch inKursachscn, der Kaiserlichen gleich hell und klar verkündend, daß nichterst die landesherrliche Gnade, das Privilegium, sondern der rechtmäßigeErwerb vom Verfasser das Eigentumsrecht des Verlegers begründete.
Freilich, die Praxis? Im Jahre 1695 legte der kaiserliche Bücher-kommissar beim Leipziger Rate für einen Frankfurter Buchhändler, derfcitcns Thomas Fritschs in Leipzig einen Nachdruck befürchtete, Fürspracheein, indem er, in Ansehung daß ein solches Fritschisches Verfahren nichtnur allein gegen die christliche Liebe zu dem Nächsten zu sein scheine,sondern auch ausdrücklich dem kaiserlichen Verbote vom Jahre 1685zuwiderlaufe, Fritsch davon abzumahnen bat, „einem andern nit zu thun,was er ia selbsten nit wolle, das es ihmc geschehe". Keine Bezugnahmeauf eine seit einem Jahrzehnt neugeregeltc gesetzliche Ordnung; eine Be-zugnahme nur auf das kaiserliche Patent, und dieses, weil es als solchesin Sachsen keine Wirkung thun konnte, verschüttet unter allgemeinen Rede-wendungen von christlicher Nächstenliebe und allgemeinen Sprüchen derBolköwcisheit, die strenger und fester Formen gesetzlicher Ordnung un-würdig und in einem solcher Ordnung entsprechenden Verkehre ganz wir-kungslos sind. Der Leipziger Rat ließ die Verwendung denn auch un-beachtet'' und mußte das um so mehr thun, als man in Wien und Frank-