Handhabung des Privilegwesens.
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furt dem kaiserlichen Patent ebenso wenig nachlebte, wie in Dresden seiner sächsischen Kopie.
In der.That: wie erstaunt müßte der, der nichts von der gleich-zeitigen Handhabung des Privilcgwesens wüßte, sein, aus dieser zu er-fahren, was die Formeln jener Gesetze in der Praxis bedeuteten. Hiergalt nicht nur der Grundsatz, der uns nicht überrascht, daß nur dasPrivileg Schutz gegen den Nachdruck gewährt, sondern geradezu der: daßeben nicht der rechtmäßige Erwerb vom Verfasser, sondern erst das Privileg,erst die landesherrliche Gnade ein solches Recht überhaupt begründe. DasGenerale vom Februar 1686 macht in dieser Beziehung durchaus keinenEin- und Abschnitt. Im Jahre 1695 wurde verordnet, daß künftig,wenn ein Buchhändler die Lieferung der Pflichtexemplare verweigere, diebetreffenden Privilegien kassiert und aufgehoben seien, „damit wo ein oderder andere darumb anhalten wolte, er sich deswegen bcy Unß gehorsambstanzumelden Hütte". Dabei wurde an der peinlichsten Auffassung der Neu-auflage und Renovation festgehalten. Die Pflichtexemplare wurden javon jeder während der Privilcgdcmer erscheinenden Auflage beansprucht.Sie wurden aber auch noch einmal von der ersten Auflage beansprucht,wenn diese bei der nachgesuchten Renovation noch nicht ausverkauft war:so wurde 1655 ausdrücklich angeordnet; sie wurden auch beansprucht vonbloßen Titelauflagen (eingeschärft 1695); bei der vielfach üblichen Ände-rung der Jahreszahlen auf dem Titelblatt, also der gleichzeitigen Her-stellung von zwei sogenannten Auflagen; sie wurden sogar beansprucht,wenn vor vollem Ablauf der Privilcgfrist der Verleger die sächsisch privi-legierte Auflage ausverkauft hatte und nun eine neue Auflage veranstal-tete, auf die er der geringen? Kosten und Spesen halber ein kaiserlichesPrivileg nahm. Bei bedeutender» Werken, an denen ihr besonders ge-legen war, ging die Regierung so weit, die Wegnahme der ganzen odernoch ausstehenden Exemplare anzubefehlen, wo sie nur zu finden seien.Von den dadurch geschädigten Buchhändlern ist keine Rede; sie mochtenzusehen, wie sie mit einem Regreß an die lieferungSpflichtigcn Verlegerzurecht kamen. 1701 endlich ordnete die Regierung einfach an, daß,falls die Pflichtexemplare nicht geliefert würden, mit der Konfiskationder betreffenden Bücher vorgegangen werden solle.
Die Lehre von dem an sich im Eigentum des Verfassers gegründetenVerlagsrecht zerfließt in der Praxis unter den Händen und verwandelt