194 5. Kapitel: Leipziger Büchermesse bis zum klassischen Liltcraturzeitaltcr.
Dcr Fall, daß mehrern Verlegern, zum Teil fast gleichzeitig, Privi-legien über ein und dasselbe Buch erteilt wurden, gehörte überhauptnicht zu den allzu großen Seltenheiten. Ist er schon an sich kein gün-stiges Zeugnis für die Sorgfalt, die man dem Privilegwcscn cmgedcihenließ, so wird er doch dadurch besonders unerquicklich, daß dcr dann un-ausbleibliche Streit, wie wir sahen, nicht nach festen Grundsätzen, sondernnach Gutdünken geendet wurde. Daneben hatten die Buchhändler überMißstände zu klagen, die rein in der Nachlässigkeit des Geschäftsgangsbestanden, freilich aber die Sicherheit des Rechtsschutzes ebenfalls mehroder weniger beeinträchtigten. Es war einmal die Gewohnheit, die mehrund mehr herrschend wurde, überhaupt keine Originalurkunden mehr aus-zustellen, sondern sich mit den JuterimSschcinen zu begnügend ImJahre 1691, zu einer Zeit, als der Geschäftsgang sich doch schon soziemlich gefestigt hatte, führten die Leipziger und fremden Buchhändlerwieder einmal an, daß, wenn sie gleich die schweren Kosten darauf wendeten,sie dennoch die Aushändigung der Originalen, „woran ihnen doch öftersviel gelegen", nicht erlangten, wie sie denn nun schon in das fünfteJahr kein einziges erhalten hätten. In dcr That geben seit dem Jahre1686 wenigstens die Akten über den Eingang von Originaldokumentenbehufs Aushändigung an die Berechtigten keinen Nachweis mehr. Daßden Buchhändlern zur Sicherheit in Streitfällen am Besitz dcr Original-privilegien so „viel gelegen" sein mußte, wird mau schwerlich annehmendürfen i offenbar mußte dem Jntcrimsschein dieselbe Wirkung zuerkanntwerden, wie dem Originalprivileg; die Beschwerde ist zweifellos häufignur einer der zahlreichen Vorwändc gewesen, sich der Leistung dcr Pflicht-exemplare zu entziehen. Indessen gewinnt man nach so manchen Fällenallerdings den Eindruck, als wenn in Dresden die Übersicht über dieScheine eine weniger genaue gewesen wäre, und jedenfalls den, daß derSchein für das Oberkonsistorium immerhin insofern zunächst den Charakterdcr Borläufigkeit behielt, als er offenbar dort noch für leichter kassierbargalt. Es verhielt sich ähnlich mit den Empfangsscheinen über die er-folgte Lieferung der Pflichtexemplare. Auch die Klagen über deren un-regelmäßige oder völlig mangelnde Aushändigung — noch in den acht-ziger Jahren finden sich in den Akten ganze Partien uuausgelicfcrtcrEmpfangsscheine — mag vielfach als Ausflucht gedient haben; aber esist auch nicht zu vergessen, daß sich in ihrer Ermanglung die in jeder