Die Interessen des Buchhandels vom Rate wahrgenommen.
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Gerechtsame der Universität und der Regierung gegenüber wahrzunehmenwußte, so auch die Interessen des Leipziger Platz- und Mcßbuchhandelösorgfältiger und verständiger vertrat, als es die Regierung that. Wirerinnern uns einzelner Bedenken, die er schon im 16. Jahrhundert nachoben hin verlauten ließ. „Damit er vns nicht nachsagen möchte, alswann wir vns der bürgcrschafft nicht annehmen wollen", sagte er 1652,als cr für Tobias Riese um Erlaß der Hälfte der Strafsumme bat,die dieser durch den Kommissionsvertrieb einer politischen Schrift ver-wirkt hatte. Trat eine solche Patronatsstcllung des Rates infolge derstarken Abhängigkeit seiner und der Büchcrkommission vom Obcrkonsistoriumbisher im ganzen weniger hervor: so erhob er sich darin um die Wendedes 17. Jahrhunderts zu einer ähnlichen Höhe, wie sie sein Auftretender Regierung gegenüber in den sechziger und siebziger Jahren gezeigthatte. Es handelt sich dabei um die beiden alles beherrschenden Inter-essen: die Censur und die Pflichtexemplare. Auf dem erstern Gebietewar dem Rate der Erfolg seiner Interzession — wiederum zunächst fürdie Buchdrucker — leicht gemacht: sie füllt in die Zeit des ÜbertrittsAugusts des Starken zur katholischen Kirche, und dieser bahnte eine all-mähliche wesentliche Abschwächung der konfessionellen Engherzigkeit an.Es gab damals eigentlich zwei Arten der Ausschließung von Büchernvom Leipziger Mcßvcrkchr: eine offizielle durch Regicrungsverbot undeine inoffizielle speziell für theologische Werke nicht orthodox-lutherischenCharakters durch Ccnsurvcrwcigcrung seitens der theologischen Fakultät.Als das Jahr 1697 wiederum einen starken Fall solcher theologischenStarrköpfigtcit, Eigenmächtigkeit uud Widcrgcsetzlichkcit brachte", sprangder Rat für seine Bürger mit einer Interzession ein, in deren Erfolgsich der Übergang alter zu neuer Zeit zeigt: der alten, in denen dieWillkür von Fall zu Fall das Gesetz war und der Blick über die eigenenGrenzen nicht hinaustrug, zu der neuen, in der nichts als das dem Ge-biete der Willkür und des Persönlichen übcrhobenc Gesetz gelten und daseigene Interesse sich mehr und mehr mit der Berücksichtigung weitererBeziehungen verflechten sollte. Der Rat stellte erstens fest, daß inKursachscn anderer Neligionsverwcmdtcn Bücher zu drucken und zu führenabsoluta nirgends verboten, nichts weiter, das aber wohl verordnet sei,als daß die Bücher zur Censur gegeben und von dieser geprüft würden,anderes anch die Sätze nicht enthielten, auf welche die Buchdrucker ver-