200 S. Kapitel: Leipziger Biicherinesse bis zum klassischen Litteraturzeitalter.
eidigt seien, zweitens, daß es die Handelsfreiheit nicht anders leide,drittens, daß es anders eine schwere Beeinträchtigung des Leipziger Buch-drucks bedeute. Als dazu 1699 die Buchdrucker betonten, daß infolgeder ohne alle Remonstration erfolgenden schlichten Weigerung der HerrenDecani, schon früher gedruckte, bekannte uud gelehrte Werke, weil siein etlichen Stellen nicht mit ihrer Opinion übereinkamen, zu censiercnoder mit Permission zu versehen, sich die Druckaufträgc nach Jena,Rudolstadt, Schlcusingen, Gotha, Arnstadt, Erfurt , Hildburghauscn,Langensalza, Eisenach, Eisenbcrg, Merseburg, Zeitz, Chemnitz, Grimma ,Weißenfels, Naumburg, Frankfurt a. M., besonders aber nach Hallezögen, erfolgte die vom Rate geforderte gesetzliche Regelung: daß die vonihnen bezeichneten und andere gute Bücher, wenn sie unverändert wiederaufgelegt würden, ohne fernere Censur oder Permission zu drucken ge-stattet und der Buchdruckereid insoweit relaxiert sei.
Auf dem andern Gebiete, dem des Pslichtcxcmplarwcsens, haben wires mit der Büchcrkommission in xlsno zu thun. Auf diesem Gebietedauerte die alte Not nach dem Februargcucrale fort, wie vordem. Alsdas Oberkonsistorium verfügte: daß von keinem privilegierten Buche, vondem die Pflichtexemplare nicht nachweislich abgeliefert wären, fortan einExemplar verkauft werden dürfte, und den Büchcrfiskal, „da er dieses ab-zuwarten nicht vermöchte", abzusetzen sowie eine Gcncralrcvision über alleseit dem Jahre 1698 privilegierten Bücher anzustellen befahl, sprach dieBücherkommission eiu offenes Wort. Sie erinnerte gegen die anbefohleneUntersagung des Verkaufs der „nicht vergebenen" Bücher, daß die Buch-händler nicht wissen konnten, ob ein Privileginhabcr seine schuldigenExemplare geliefert habe oder nicht — noch aber auch, so fuhr der Be-richt vom 14. Juli 1702 fort, „darnach zu fragen schuldig sind; sondernerhandeln die Bücher als Handelsgut dona Käs an sich, sind wegen derexsillvlki'ien liefcrung in keinem nexu, und wenn sie nun durch sothaucsVerbot an Verhandlung der büchcr gehindert werden sollen, würden sieunschuldig gestrafft, auch das lnichcr-cowinkreium in gemein gehindert,besonders E. K. M. uud Ch. D. getreuen untcrthanen das gewerb ent-zogen und denen fremden und benachbarten orten zugewendet, solches aberhiesiger Stat und Handlung zu sehr großcu Schaden ausschlagen, undzu i'uininmg des bisher noch ziemlich livrirenden buchhandcls anlasgeben, welches doch aus alle ersinnliche weise zu verhüten seyn wil".