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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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Ungerechte Begünstigung der Leipziger Großvcrleger. ZiZ

sanglicheres Werk selber erscheinen lassen. Nun erst ließ auch Fritscheinen erweiterten Neudruck erscheinen. Lünig hatte auf sein neuesWerk im Oktober 1722 sowohl kaiserliches, wie kursächsisches Privilegerhalten; Fritschs kaiserliches Privileg war erst im April 1723, dassächsische seit 1717 erloschen war nicht erneuert worden. Werwar Autor und ^nvcntor des Werks; wem gebührte das Privileg?War Fritschs erweiterter Neudruck ein Nachdruck des neuen LünigschenUnternehmens? Beide Teile hatten voneinander entlehnt, wenn auchFritsch in Höhcrm Maße. Der Autor pochte auf seine schöpferische Ideeuud beschuldigte Fritsch des nackten Nachdrucks, und als die Situationgefährlich wurde, verschanzte er sich hinter dem -Ins prolnbtZncli seinessächsischen Privilegs. Der Buchhändler behauptete sein größeres Rechtauf die dem Werk zu Grunde liegende Idee in seiner Eigenschaft alsRechtsnachfolger Völckers; Lünig, der Kompilator, sei weder Inventarnoch Dominus der erste Verleger vielmehr habe durchseine (^ollsetion"und durch wiederholt ausgewirkte Privilegien an dem Werke eineigen-thümlicheS Recht"; zu geschweigcn, daß es sich bei der Erweiterung ebennicht um Lünigs propere ineäitMonss, sondern um ^.ew vnd1i(!a handle,die zu jedermanns Kenntnis veröffentlicht seien; möchte auch Lünig beiseinem Privileg geschlitzt werden, so stehe ihm doch kein Vcrbietungsrechtgegen ein anderes Lorvns suri8 iniliwris zu. Der erste, im gewöhn-lichen Instanzenwege erwirkte Entscheid des Obcrkonsistoriums hielt sicheinfach an die Thatsache der Privilegierung. Völckers Privileg war er-loschen, Lünig war privilegiert; folglich sei hiermit Lünig bei seinemPrivileg geschützt und Fritsch Weitcrdruck und Vertrieb seiner neuenAusgabe verböte» (15. Dez. 1723). Fritsch ließ, nach einem Manuskript,das im wesentlichen aus Abschriften des Lünigschen neuen Corpus bestand,in Erfurt wcitcrdrucken uud waudte sich, den gewöhnlichen Prozeßweg ver-lassend, mit Umgehung der zunächst zuständigen Behörde unmittelbar nachDresden . Ohne daß Lünig weiter gehört worden wäre, erging imApril 1724 das Reskript des Oberkonsistoriums: daß, da der Kaiserebenfalls beide tüuUecdionss privilegiert habe, dergleichen auch bei andernBüchern, wie beim Corpus ^uiis Livilis, auf das Fritsch und Glcditschprivilegiert seien, gewöhnlich,besonders aber aus Königlicher Gnade"das Privileg auch Fritsch über seineganz differcnte Kollektion" (das,obgleich die Erörterungen die Nachweise einer dem wirklichen Nachdruck