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Akten enthalten aus dem halben Jahrhunden von 1700 bis 175022 diesbezügliche Fälle. Darunter befindet sich übrigens auch ein Kon-fiskationsbefehl, der ein gegen die Augsburgischc Konfession gerichtetesBuch betrifft (Timotheus Casarinus Basilius, „kolitiea Lattwliea",Augsburg bei Matth. Wolf, gedruckt beim katholischen BuchdruckerJoh. Gruber daselbst mit Bewilligung der hohen geistlichen Obrig-keit; verboten Frühjahrsmesse 1732). Dabei waren zahlreiche dieserFälle, wenn man zusieht, wie sie sich in der Ausführung gestal-teten, recht harmloser Natur. Ein einziges mal, in der Herbstmesse1715, begegnet es, daß das Bücherkommissariat mit einem Gewaltboten,dem Sekretarius und den Zeugen der Stadt Buchladen und Schlaf-zimmer früh am Morgen „unverhofft überfällt" und das Gewölbe durch-sucht. Sonst war das Kommissariat durchaus nicht so hitzig. EinNürnberger Buchhändler, der auf der Frühjahrsmesse 1707 einen „Päbst-lichcn Aderlaß" vertrieb, entschuldigte sich damit, daß er ihn nicht selbstgedruckt, sondern von Leipzig zugeschickt erhalten habe; auch habe erhöchstens zehn bis zwölf Exemplare mit nach Frankfurt gebracht, und davonhabe er nun bloß noch ein einziges gehabt — aber natürlich sofortzerrissen. Er versprach eifrig, künftig ganz gewiß keinen mehr zu ver-kaufen, auch daheim nicht — in Wahrheit wird er, erfreut, aus dasmißliebige Buch aufmerksam gemacht worden zu sein, in Nürnberg nichtseiligeres zu thun gehabt habeu, als nachzubestellen; „womit er, derweileneben die fach nit von sonderbahrer importantz Ware, climittirt worden".Gerade je mehr wir uns dein Ende unseres Zeitraums nähern, destovorsichtiger wurde das Büchcrkommissariat im Einschreite» in Sachender Ecnsur. Es wußte sehr gut, daß es, wenn es das Glück wollte,einem einzelnen Verleger wohl einen empfindlichen Hieb versetzen konnte,daß aber der Absatz des Buchs überhaupt dadurch nur befördert wurde.Zuweilen klingt dabei zugleich eine Rücksichtnahme auf den Buchhandelan. Zur Ostermesse 1739 teilte das Kommissariat dem Kaiser (d. h.dem Ncichshofrat in Wien ) mit, daß es in Sachen zweier ärgerlicherdie „catholischc Religion anzapfender" Schriften trotz anders lautenderallgemeiner Vorschriften nicht mit Ladenspcrrung vorgehen werde, weildadurch sowohl das Forschen nach Drucker und Autor u. dgl. nur er-schwert, als auch für den Besitzer des Ladens (die Endtcr in Nürnberg )
zu großer Nachteil erwachsen würde. Es kommt hinzu, daß der Exekutor
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