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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
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Behandlung des Nachdrucks in Frankfurt a. M.

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ein Schreiben der Kommission an die sächsische Regierung werdenichtsfruchten; wie es die sxxsrien? mehrmahlen bezeiget". Dem Klügerstehe die Möglichkeit offen, ein kaiserliches Schreiben an die sächsischeRegierung zu bewirken, sowie wegen des sächsischen Privilegs sich an diesächsische Regierung unmittelbar zu wenden; die Kommission könne jeden-falls nichts thun, als, wenn ihr vom Kläger ein in Frankfurt statt-findender Vertrieb bewiesen werde, ihn dagegen zu schützen. Der Grund-satz denn um einen solchen, dem es jederzeit nachgelebt hat, handeltes sich dabei: daß das Kommissariat in Nachdruckssachen nur ein-schritt, wenn der Kläger selbst ihr den Beweis für den Nachdrucks-vcrtricb lieferte, hatte seine guten und seine schlechten Seiten; jedenfallskannte man ein polizeimüßigcs Nachspüren der Behörden auf diesemGebiete in Frankfurt nicht. Am ausführlichsten hat sich das Kom-missariat darüber im Jahre 1700 geäußert. Das Protokoll sagt mitBeziehung auf ein kaiserliches Reskript vom 12. März 1700, das ausAntrag des Klägers befahl, alle Buchlüdcn in Frankfurt zu visitieren,um einen gewissen Nachdruck aufzufinden:Lonä. Wciln in Meß-Zciten bey 100. biß 150. Buchlüdcn alhier undt in denen meisten der-selben eine solche inoles lidroium, daß man wohl einen gantzen tagmit einem Zu Zubringen Hütte, dahcro ohnmöglich demselben nachzu-leben, auch gegen die bißhcrigc Odssrvant? sehe, mcmßen wann ein Buch-führer in dergleichen Füllen eine snsizieion auf einen oder andern habederselbe per tertinm in deren Lüden nach dem Nachdruck frage, selbigenauch einkauften laße, undt bei dem Oomwissai-iat, mit seiner Klag ein-zubringen Pflege, welche xiaxin et odssi vantiam Kläger . . . auch sehrwohl gcwust, undt dahcro Zu verwundern, daß Er ein so ungewöhnlichesund unpracticirlichcs Petitum Zu Wien übergeben laßen; alß wcrc ihmzu bedeuten, daß er sich obigen moäi bedienen möge undt werde ihmcanff befindendem fall Hülff undt recht gegen jedermann wicdcrfahrcn."Nur zu hüufig war aber dann in Laden und Gewölbe nichts zu finden. DieSache endete alsdann mit derHand-Treu", d. h. dem mit Handschlagan Eidcsstatt gegebenen Versprechen, das Buch ferner nicht zu verkaufen.Wir wissen ja freilich, daß es dann immer noch (in Erwartung einesGegengeschenks) verschenkt werden konnte. Wie für Leipzig das Ober-konsistorium, so war es für Frankfurt der Rcichshofrat, der es mit derPrivilegierung oft wenig genau nahm. Kaiserliche Doppclprivilegicrungcn,