ZZZ 5. Kapitel: Leipziger Büchcriuesse bis zum klassischen Litterarurzeitcilter.
und zwar nicht nur auf dem Gcbictc des Niedern Gestrüpps der Kon-kurrcnzausgabcn von Kalendern u. dgl., sondern auch aus schwere wissen-schaftliche Werke (z.B. ?iiLii vietion^inuii 1695 und 1700, Ü6i8tsiiChirurgie 1735 und 1739) kommen mehrmals vor. Die Büchcr-lommission hatte dann auch hier die verfahrene Sache wieder ins Ge-leise zu bringen. Sic hat es zuweilen in recht vaterlicher Weise gcthan.Einmal meint sie — dabei handelte es sich allerdings um verschiedeneSchul- und Kirchenbücher —, die Sache liege doch in xraxi so, daßjeder (die Streitenden waren ein Frankfurter und ein Nürnberger Ver-leger) seinen Absatzkrcis habe, und so solle doch jeder Teil seines Ortsdie Bücher frei drucken und verkaufen, ohne dem andern seine Nahrungabzuschneiden; und dabei beruhigten sich die beiden auch. Wie in Sachsen,so war es auch im Reiche in so manchen Fällen die Obcrbchördc, dieden Buchstaben, die Untcrbehörde, die den Geist vertrat. Es war z. B.Herkommen, daß ein Verleger, auf dessen unprivilcgicrtes Buch einanderer privilegiert wurde, auch nach erfolgter Privilegierung mindestensseine vorhandenen Exemplare absetzen konnte. Der Rcichshosrat entschied1702 entgegengesetzt; die Büchcrlommission wandte dagegen ein, daß dererste Verleger wm ex ae^uitat.6 <iimm eouimuni odKerva-utm auchnach der Privilegierung zum Vertriebe seines unprivilegicrtcn Buches be-rechtigt sei. Als der Rcichshosrat bei seiner starren Ansicht bcharrte,beruhigte sich das Kommissariat auch da uoch nicht und stellte vor, wieder erste Verlag — die Metternich in Köln — ihren Druck in 1700Exemplaren Auflagehöhe für 5—l>00 sl. Unkosten schon vor der Privi-legierung beendet gehabt hätten, was für Frachtkosten er zur Speditionnach Frankfurt aufgewendet habe u. s. w. Entgegen dem kaiserlichenEntscheid (wie das die Büchcrlommission in mehreren Fällen zu gunstcndes Buchhandels gcthan hat) hatte sie sogar inzwischen den privilegiertenVerlag — dic Mcuchucrin in Köln — wieder einmal mit väterlichemVorhalt der Billigkeit und des Schadens, der dem ersten Verleger zu-gefügt werde, dazu zu bestimmen gesucht, den Metternichs ihre Exem-plare zum Druckkostcnprcisc abzunehmen; der Versuch scheiterte an derübertriebenen Forderung der Meuchnerin.
Wir werden auf Fälle einer noch viel stärkern Vergewaltigung desVerlagsrechts an eigentümlichen Büchern durch den Rcichshosrat, wiesie in den beiden letzten Jahrzehnten unseres Zeitraums hervortrat, im