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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
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Das Pflichtexcinplarwesen in Frankfurt a. M.

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die noch vorrätigen Exemplare der ersten Auflage von Ettmüllers opei'-i,mecliea in Folio darum bat, bei der jetzt sich nötig machenden Erneuerungdes Privilegs mit der Abgabe von Pflichtexemplaren verschont zu werden mit dem Zusatz:umb so mehr alß bißhero in dergleichen Fällen esalso gehalten worden", wurde sein Gesuch vom damaligen BüchcrkommissarVolkmar befürwortet. In den Jahren 1709 und 1710 traten dannVolkmar (bis 1709) und Hohfeldt (1710 bis ca. 1730) nicht nur be-treffs eines einzelnen Falles, sondern grundsätzlich für eine mindestenszeitweilige Erleichterung ein. Waren das doch die Jahre, in denen zumersten mal im 18. Jahrhundert die Buchhändler ihre Beschwerden überdie Forderung von Pflichtexemplaren auch von unprivilcgicrtcn Büchern,mit einem Worte von jedem beliebigen neuen Buche, das nach Frankfurt gebracht wurde, gründlich aussprachen. Sie erklärten (Frühjahrsmesse1710): erstens seien mehrentcils die Prinzipale nicht da, und könnteman sich schon deshalb auf die angeblich schuldige Ablieferung vonExemplaren nichtprivilegiertcr Bücher nicht einlassen; zweitens sei vonBüchern, die nicht im Meßkatalogc stünden, niemals etwas gegeben worden,besonders da man davon zuweilen nur zwei bis drei Exemplare inKommission nach Frankfurt bringe und es doch nicht eigener Verlagwäre; drittens: sollten sie weiter Exemplare unterschiedslos von allenneuen Büchern, die sie für sich oder in Kommission nach Frankfurt brächten, abliefern, so wollten sie lieber die Frankfurter Messen meiden.Man werde beim Kaiser supplizicrcn. Damit dachten sie freilich ganzan die falsche Stelle. Im Gegenteil, das Büchcrkommissnriat war es,das schon im Jahre 1709 dort vergeblich für sie vorstellig gewordenwar. Der Kommissionsaktuar bemerkt zu der eben angeführten Buch-händlercrklärnng, er habe, da ja schon Volkmar 1709 diesbezüglich vor-stellig geworden und also vielleicht auf einige kaiserliche Restriktion zuhoffen sei, esbiß aufs einlangender nndcrwcitc kaiserl. Verordnung"dabei bewenden lassen. Die Verwendung sowohl Vollmars 1709 wieHohfeldts 1710 war freilich einigermaßen sonderbar. Die Forderungder Pflichtexemplare von privilegierten Büchern, sagte Wollmar, sei ganzin der Ordnung; darüber führe auch niemand Klage. Dieselbe Forderungaber von unprivilcgicrtcn Büchern sei einaltes Aruvaiueii", das dieKommission bereits lmun 1686 eingebracht habe, und die Buchhändlerließen sich immer wieder verlauten: sie wollten licbcr die Frankfurter